Virtuelle Unternehmen/Internationalität schafft Probleme

Im Netz der Netze stößt das Recht an seine Grenzen

13.09.1996

CW: Mit welchen rechtlichen Problemen muß sich ein Kunde auseinandersetzen, wenn er etwas von einem virtuellen Unternehmen erwerben will?

Schotthöfer: Im wesentlichen reicht das existierende Recht vollkommen aus. Interessant wird es bei der Frage: Geht es um die Beziehung eines deutschen Unternehmens zu einem deutschen Kunden oder um die Beziehung zu einem ausländischen Kunden, etwa in den USA?

CW: Wie sieht die Gesetzeslage in diesem Fall aus?

Schotthöfer: Grundsätzlich ist die Beziehung zwischen einem virtuellen Unternehmen und einem Kunden kein neues Problem. Es ist völlig unerheblich, ob das Unternehmen einen festen Geschäftssitz hat, wo es seine Mitarbeiter beschäftigt oder ob es sich bestimmte Leistungen von überall her zusammenholt. Neu und interessant ist die Internationalität des Mediums Internet.

CW: Welche praktischen Regeln gelten in der virtuellen Welt? Wie kommt ein Kaufvertrag zustande? Was passiert, wenn die erworbene Leistung nicht in Ordnung ist?

Schotthöfer: In welche Richtung sich die Rechtsprechung orientieren wird, zeigt ein Beispiel. Ein amerikanischer BMW-Händler hat ein vom Kunden bestelltes Auto wegen eines kleineren Lackschadens völlig neu spritzen lassen und den Kunden darüber nicht informiert. Der Kunde verklagt den Händler deshalb. In erster Instanz wird der Händler zu einer Strafe von zwei Millionen Mark verdonnert. Ein cleverer Rechtsanwalt des Klägers hat die Geschworenen davon überzeugt, daß die unlautere Praxis des Händlers für den Käufer zu erheblichem seelischen Schaden beigetragen habe. Obwohl das Internet hier noch keine Rolle spielt, wird die Internationalität des Mediums in Zukunft wesentlich zu solchen rechtlichen Konflikten beitragen. Das Internet reißt Grenzen des Rechts ein.

CW: Kann man überhaupt Verträge über das Internet abschließen? Die Frage der elektronischen Unterschrift ist doch noch nicht geklärt?

Schotthöfer: Die elektronische Unterschrift ist das geringste Problem. Nach deutschem Recht werden einige Verträge erst dann wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen sind. Dazu zählen etwa Pauschalreiseverträge oder Vereinbarungen über Ratenzahlungen. Ohne schriftliche Form kann man aber zum Beispiel ein Auto kaufen oder Mietverträge bis zu einem Jahr abschließen.

Für die Praxis im Internet haben Bundesregierung und Bundesnotarkammer Vorschläge unterbreitet. Demzufolge hinterlegt man bei einem Notar einen Code und unterschreibt damit einen Internet-Vertrag. Über eine autorisierte Prüfstelle können Vertragspartner auf der ganzen Welt die Identität zwischen Code und hinterlegter Unterschrift überprüfen.

CW: Virtuelle Unternehmen erbringen ihre Leistungen in neuen Netzen. Welche rechtlichen Probleme ergeben sich für das Verhältnis von Auftraggeber und Auftragnehmer?

Schotthöfer: Erhebliche rechtliche Probleme verursachen urheberrechtliche Fragen. Wenn es um geistige Leistungen geht: Hat etwa ein Texter seine Internet-Rechte an die Werbeagentur abgetreten, darf der Kunde die Leistungen seinerseits verändern?

CW: Welche Konsequenzen hätte das Urheberrecht?

Schotthöfer: Was die Internet-Nutzung von urheberrechtlich geschütztem geistigen Eigentum anbelangt, muß man alles in den Verträgen genau erfassen beziehungsweise nachverhandeln. Ein zentraler Punkt ist folgender: Alle auf einer langjährigen Kundenbindung basierenden Verträge müssen dahingehend überprüft werden, ob die Nutzung geistigen Eigentums in den neuen elektronischen Medien ausdrücklich vorgesehen war. Wie vertrackt es sein kann, zeigt ein Beispiel: Eine CD-ROM besteht aus rund 50 einzelnen geistigen Leistungen. Angenommen, der Komponist einer einzelnen Musiksequenz hätte dem Produzenten vor einigen Jahren das Recht zur vollständigen Nutzung übertragen, dann gilt dies nicht automatisch auch für die Nutzung in den elektronischen Medien. Wenn er damit nicht einverstanden ist, kann der einzelne Urheber die gesamte CD-ROM-Produktion stoppen. Ohne sein Ja läuft nichts. Jeder Urheber muß seine ausdrückliche Genehmigung für die Nutzung auf CD-ROM erteilt haben.

CW: Für die Rechtsanwälte gibt es in nächster Zeit also alle Hände voll zu tun?

Schotthöfer: In Deutschland gibt es derzeit rund 1,7 Millionen Internet-Benutzer. Noch ist das Internet wirtschaftlich kaum von Bedeutung. Es gibt kein spezielles virtuelles, Online- oder Offline-Recht. Noch versucht man, mit dem vorhandenen Instrumentarium die Probleme des Internet zu lösen. Sobald man sich jedoch auf internationaler Rechtsebene bewegt, ist man schnell mit seinem Latein am Ende.

*Winfried Gertz ist freier Journalist in München.