Filesharing

Illegaler Download: Nochmals mit einem blauen Auge davongekommen

06.05.2008
Von Jürgen Schneider
Mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss hatte das Oberlandesgericht Frankfurt/Main, AZ: 11 W 58/07, einen Fall zu entscheiden, der in den besten Familien vorkommt.

Der Familien-Internet-Anschluss war auf den Vater angemeldet. Außer ihm konnten auch noch weitere Familienangehörige den Internet-Anschluss nutzen - insbesondere seine Ehefrau und eine minderjährige Tochter. Die minderjährige Tochter hatte der Vater eindringlich darauf hingewiesen, keine Urheberrechtsverletzungen oder ähnliche Verstöße im Internet zu begehen.

Am 18. September 2006 wurden unter der Adresse des Familienanschlusses insgesamt 290 Audiodateien im MP3-Format illegal heruntergeladen. Darin lag zweifellos eine Urheberrechtsverletzung. Der Vater konnte nachweisen, dass er am gleichen Tag im Dienst war. Er kam damit als Täter nicht in Frage. Es lag die Vermutung nahe, dass sich die minderjährige Tochter die Audiodateien aus dem Internet geholt hatte. Dies ließ sich jedoch nicht nachweisen.

Die Inhaberin der Urheberrechte nahm daraufhin den Vater als "Störer" in Anspruch mit der Begründung, dass er schließlich seinen Familienangehörigen den Internet-Anschluss zur Verfügung gestellt und diese offensichtlich nicht hinreichend überwacht habe. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschied im vorliegenden Fall zugunsten des Vaters.

Er habe seine minderjährige Tochter eindringlich dahingehend belehrt, dass sie keine Urheberrechtsverletzungen im Internet begehen dürfe. Gegenüber der Ehefrau und weiteren volljährigen Familienmitgliedern sei eine solche Belehrung nicht erforderlich. Der Vater müsse seine Familienangehörigen erst dann überwachen, wenn es bereits vorher einmal einen Rechtsverstoß gegeben habe. Im vorliegenden Fall hat der Familienvater noch Glück gehabt.

Fazit

Sobald es einmal über den Internet-Anschluss einen Rechtsverstoß gegeben hat, muss der Inhaber sämtliche Personen, die Zugang zu dem Anschluss haben, immer wieder überwachen, damit keine weiteren Verstöße vorkommen. Diese Überwachungen muss er dann auch dokumentieren und notfalls beweisen, um sie "gerichtsfest" zu machen.