Kommentar zu BGH-Urteil

Illegaler Download aus dem Internet

30.07.2015
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Prof. Dr. Markus Schwarzer (LL.M.) berichtet insbesondere über medienrechtliche Aspekte der Informations- und Kommunikationstechnologie. Dabei hat er als Professor für Medien und Kommunikation an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) Stuttgart vor allem das Urheber- und das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Fokus. Vertiefte Kenntnisse im Medienrecht erlangte Markus Schwarzer neben einer medienrechtlichen Promotion durch das Weiterbildungsstudium zum Master of Laws (LL.M.) im Medienrecht. Er sammelte praktische Erfahrungen in unterschiedlichen Funktionen als Redakteur, Pressesprecher und Rechtsanwalt und publiziert zu Rechts- und Kommunikationsthemen.

In einem aktuellen Urteil erläutert der Bundesgerichtshof (BGH), wie Eltern die Internetaktivitäten ihrer minderjährigen Kinder beaufsichtigen müssen. Denn immer wieder kommt es vor allem bei Internettauschbörsen zu Urheberrechtsverletzungen.

Im Kern fordert der BGH: Eltern müssen ihre Kinder über die Rechtswidrigkeit von Internettauschbörsen belehren und ihnen die Teilnahme daran verbieten. Anderenfalls verletzen sie ihre Aufsichtspflicht und werden schadensersatzpflichtig. Das kann schnell teuer werden. Forderungen in Höhe von mehreren tausend Euro sind nicht unüblich.

Tochter lädt illegal Musik aus dem Internet herunter

Im vorliegenden Fall (Aktenzeichen: I ZR 7/14) nutzten eine Mutter, ihr 16-jähriger Sohn und ihre 14-jährige Tochter gemeinsam einen Internetanschluss. Die Tochter räumte ein, über diesen Anschluss illegal Musikdateien aus einer Tauschbörse heruntergeladen zu haben. Die Mutter allerdings behauptete, die Tochter über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt zu haben. Sie habe deshalb ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt und sei auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

"Eltern haften für ihre Kinder" - gilt nicht nur an Baustellen.
"Eltern haften für ihre Kinder" - gilt nicht nur an Baustellen.
Foto: Makaule - shutterstock.com

BGH: belehren und verbieten

Zu diesem Fall führt der BGH in einer aktuellen Pressemitteilung (Nr. 92/2015) aus: "Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt."

Wie muss Belehrung aussehen?

Nach diesen Ausführungen des BGH stellt sich im beschriebenen Fall die Frage: Warum muss die Mutter für das Verhalten ihrer Tochter haften? Schließlich habe sie ihre Tochter doch über die Rechtswidrigkeit von Musiktauschbörsen belehrt. Das Problem für die Mutter: Sie hatte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt. Dies reiche insoweit nicht aus, so die Richter. Leider führt der BGH in seiner Pressemitteilung nicht weiter aus, wie eine konkrete Belehrung auszusehen hat.

In einem ähnlichen Fall (Aktenzeichen: I ZR 74/12) hatten die Karlsruher Richter es als ausreichend erachtet, dass die Eltern mit ihren Kindern immer wieder über das Thema des illegalen Downloads von Musik und Filmen aus dem Internet diskutiert und ihnen dies ausdrücklich untersagt haben. Ich persönlich notiere mir deshalb immer das Datum und den Anlass, wenn ich mit meinen Kindern mal wieder über das Internet und seine Gefahren diskutiere - auch wenn ich dafür von Freunden und Verwandten stets belächelt werde. (bw)