DV-Verträge aus der Praxis für die Praxis

II. Die Muster

01.12.1978

Form des Vertrages

Der Vetrag kann auf einem Deckblatt (siehe Abbildung) geschlossen werden, das auf die Vertragsbedingungen und auf die LB samt Anlagen verweist. Bei Bedarf kann auch auf Ergänzungen der LB verwiesen werden, und zwar auf

- die Ausschreibung,

- das Angebot,

- bestimmte (!) Briefe.

Hier können auch die Vertragsbedingungen geändert werden.

Checkliste für die LB

Für die LB können Formulare verwendet werden, die auf die einzelnen regelungsbedürftigen Punkte hinweisen, das hat sich bei den besonderen Vertragsbedingungen der öffentlichen Hand bewährt. Dieser Effekt läßt sich weitgehend auch dadurch erreichen, daß die Hinweise in den einzelnen Formularen auf regelungsbedürftige Punkte in einer Checkliste zusammengefaßt werden (siehe Abbildung). Die LB kann dann auf Blankoformularen oder auf Einheitsformularen verwendet werden. Individuelle Formulare zu jedem Punkt können allerdings eine größere Hilfe beim Erstellen der LB sein. Als Beispiel wird ein Formular abgedruckt, das speziell auf den Punkt 1.3 der Checkliste, das heißt auf die Programmierleistungen, eingeht.

Einheitsformular (siehe Abbildung): Die erste Spalte dient bei Bedarf der Nummerierung von Leistungen beziehungsweise von Vereinbarungen zum gemeinsamen Vorgehen. In der LB braucht und sollte die Aufgabenstellung nur in dem Umfang dargelegt werden, daß die Leistungen des AN umrissen sind. Wegen Einzelheiten der fachspezifischen Vorgaben kann nur auf Anlagen verwiesen werden, das heißt auf diejenigen Dokumentationsunterlagen, die der AG im Wege der schritthaltenden Dokumentation im Laufe des Systementstehungsgangs bisher erstellt hat.

Anmerkungen zur LB

- zu Nr. 1.1 Aufgabenstellung: Hier soll angegeben werden, worum es geht und in welchem Zusammenhang die Aufgabenstellung steht (insbesondere Einbettung in andere Verfahren).

- zu Nr. 1.2 Analytische Leistungen: Hier soll angegeben werden, welche Unterlagen vorliegen und was der AN noch zu tun hat, um kodierfähige Programmvorgaben zu bekommen. Zur Genehmigung von Zwischenschritten siehe unter 3.1 Abstimmungsprozeß.

- zu Nr. 2.1 Programmiersprache: zum Beispiel können Programmiersprachen insgesamt oder für Programmteile zur Auswahl gestellt werden. Die Sprachelemente einer Programmiersprache können beschränkt werden, damit die Programme auf verschiedenen EDV-Systemen laufen können und zwar ohne oder mit weiteren Maßnahmen, die hier zu definieren wären. Letzteres kann zugleich bestimmte Programmierrichtlinien erfordern.

- zu Nr. 2.2 Systemtechnische Umgebung: Hier ist zu beschreiben, auf welchen Systemen die Eingabe, die Verarbeitung und die Ausgabe erfolgen soll.

- zu Nr. 2.3 Programmierrichtlinien: Hierher gehören einerseits Angaben über das formale Vorgehen beim Programmieren, andererseits solche über Software engineering zum Beispiel strukturierte Programmierung; normierte Programmierung nach DIN 66220. Hier sollte auf die Richtlinien verwiesen werden, die die eigenen Mitarbeiter zu beachten haben. An diesen Vorgaben wird später die Qualität der Programme gemessen.

- zu Nr. 2.4 Dokwnentionsnrichtlinien: Es ist anzugeben, was zu dokumentieren ist und wie ausführlich das zu geschehen hat. Dazu gehört auch, wann das zu geschehen hat (schritthaltend oder nachträglich). Inzwischen gibt es den Entwurf eher DIN-Norm 66230, auf den verwiesen werden kann.

- zu Nr. 3.1 Zusammenarbeit mit dem AG: Es ist vom AN ein Mitarbeiter als Projektleiter beziehungsweise vom AG als Ansprechpartner anzugeben. Beim Abstimmungsprozeß geht es zum einen um ergänzende Informationen, zum anderen um die schritthaltende Kontrolle des Werks und um dessen Genehmigung dem Grunde nach (vergleiche auch die Anmerkungen zu ° 6 Nr. 1). Beispiel: "Vor Beginn der Kodierung sind die Programmvorgaben vom AG zu genehmigen. Dies erfolgt innerhalb von . . . Arbeitstagen." Oder: "Vor Beginn der Kodierung werden beide Seiten gemeinsam einen Schreibtischtest mit einem kodierfähigen Programmablaufplan durchführen. Testfälle . . . ".

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Werkvertrag über Programmerstellung

Zwischen

- im folgenden "AG" genannt - und

- im folgenden "AN" genannt - wird unter der Auftragsnummer .... zu den Vertragsbedingungen für die Erstellung von Programmen (Anhang 1) ein Vertrag gemäß der beigefügten Leistungsbeschreibung (Anhang 2) sowie . . . Anlagen dazu geschlossen.

Dieses ist der . . . Nachtrag zum Vertrag Nr. . . . . vom . . . . . . , den . . . . . ., den

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Vorauszahlungen sind Zahlungen des AG, bevor er irgendetwas erhält; dann stellt sich die Frage nach Sicherheitsleistung. Abschlagszahlungen werden an die Übergabe von Zwischenergebnissen geknüpft zum Beispiel an die Übergabe der Programmvorgaben zur Genehmigung. Sicherheitsleistung ist dann kaurn nötig; doch sollte die bis dahin erbrachte Leistung nicht voll vergütet werden (Rückbehalt).

Auch wenn Zwischenergebnisse selbständig verwertbar sind, heißt das noch nicht, daß damit automatisch Teilleistungen und Teilzahlungen vereinbart werden (zum Beispiel gesonderter Übergabetermin für die Erfassungsprogramme, damit der AG seine Daten erfassen kann, während die Verarbeitungsprogramme erstellt werden). Teilleistungen liegen' im Zweifel nicht schon dann vor, wenn unter 3.4 gesonderte Übergabetermine vereinbart werden, sondern erst dann,

wenn gesonderte Abnahmeprüfungen vorgesehen sind und die Vergütung in 4. aufgespalten wird. Werden Teilleistungen vereinbart, laufen unterschiedliche Gewährleistungsfristen (sofern nicht ausdrücklich eine einheitliche vereinbart wird, wie es in ° 7 Nr. 2 geschieht).

Insbesondere zu Nr. 1.3 Programmierleistungen

Das Formular (siehe Abbildung) geht davon aus, daß die einzelnen Programme nach Inhalt und Umfang festliegen. Zu jedem Programm ist auf die fachspezifische Vorgabe zu verweisen (Aufgabe, benutzte Dateien). Der Anbieter sollte in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, seine Kalkulation deutlich zu machen. Das Minimum sollte darin liegen, daß er für jedes Programm den von ihm geschätzten Aufwand angibt. Darüber hinaus kann er aufgefordert werden, den Aufwand für die einzelnen Stufen im Systementstehungsgang aufzugliedern und zu erläutern.

Die Angaben in diesem Formular (Stundenzahl und Stundensätze) werden hier nicht multipliziert und addiert. Denn der AN soll die Möglichkeit haben, zwischen Kalkulation und geschäftspolitischer Preisbildung bei 4. Unterschiede zu machen (siehe dort allerdigs zu Abrechnung nach Aufwand mit Obergrenze), zum Beispiel kann er über die Kalkulation hinaus einen Festpreiszuschlag verlangen. Die Angaben können bei der Bewertung auch helfen, unterschiedliche Schätzungen zwischen AG und Bieter aufzudecken und auszuräumen und zwar vor Vertragsschluß. Sind zum Beispiel einzelne Ansätze eines Bieters besonders niedrig, führt das sonst nach Vertragsabschluß zu Ärger und zu dürftiger Arbeit der AN.