II.5 Werkvertrag Erstellung von Gutachten

16.02.1979

Von DR. Christoph Zahrnt Rechtsanwalt in Heidelberger

2. Das Programm wird auf einem System in...... eingesetzt (Erfüllungsort).

3. Ändert der AG die Programmvorgabe und das Programm, so hat der AN auch durch den AG verursachte Fehler gegen gesonderte Vergütung zu beseitigen (s. auch °3 Nr. 5 b). Der AG hat Änderungen mitzuteilen. Der AN ist berechtigt, die Auswirkungen der Änderungen auf die Wartung in angemessenem Umfang auf Kosten des AG zu überprüfen.

° 2 Nr. 3 gilt für vom AG verursachte Fehler nicht.

4. Zur Wartung gehört auch, den AG über die Weiterentwicklung des Programms zu beraten.

5. Der AN hat Mitarbeiter einzusetzen, die mit dem Programm vertraut sind. Die Einarbeitung von Mitarbeitern geht zu Lasten des AN.

° 2 Fehlerbeseitigung

1. Treten Fehler auf, benachrichtigt der AG den AN und stellt unverzüglich die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Der AG räumt unverzüglich Testzeiten ein und gewährt personelle Unterstützung in angemessenem Umfang. An Unterlagen ist neben der Beschreibung. wie sich die Fehler bemerkbar machen, erforderlich:

2. Der AN hat unverzüglich für die Beseitigung der Fehler zu sorgen, Bei Fehlern, die die Nutzung des Programms erheblich beschränken, hat er - soweit zumutbar - eine Ausweichlösung zu suchen. Nach, Durchführung der Arbeiten hat er die Fehlerfreiheit der Programme anhand der vom AG zur Verfügung gestellten Testfälle darzulegen. Er hat ggf. die Programmdokumentation zu berichtigen.

3. Der AG ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem AN eine angemessene Frist zur Fehlerbeseitigung zu setzen. Überschreitet der AN diese Frist, so zahlt er für jeden Tag bis zur Beseitigung der Fehler Vertragsstrafe, höchstens aber für 100 Tage. Die Vertragsstrafe beträgt DM...... pro Tag.

4. Nach 100 Tagen kann der AG den Vertrag kündigen Die Vertragsstrafe ist auch bei Kündigung zu zahlen.

5. Weitergehende Ansprüche des AG wegen Verzugs, Nicht- oder Schlechterfüllung der Wartung sind soweit gesetzlich zulässig geschlossen.

° 3 Vergütung für die Wartung (bei Pauschale)

1. Die Vergütung beträgt monatlich pauschal DM......

2. Die Pauschale entspricht-..... Stunden eines. ..... nach den üblichen Vergütungssätzen des AN. Jede Seite kann eine Anpassung der Pauschale verlangen, wenn der AN den zugrunde liegenden Stundensatz um mehr als 5% ändert. Der AN hat bei Erhöhung auf Verlangen des AG gegenüber der Industrie- und Handelskammer an seinem Sitz nachzuweisen, daß er den erhöhten Preis allgemein und stetig erzielt. Der AG trägt die Kosten der Industrie- und Handelskammer.

3. Beide Seiten können kalenderjährlich drei Monate im voraus verlangen, daß die Vergütung geänderten Belastungen des AN angepaßt wird.

4. Der AN kann eine Vergütung verlangen,

a) soweit er aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne daß der AG das Vorliegen eines Fehlers erwiesen hätte,

b) soweit die Fehlerbeseitigung durch Änderung seitens des AG erschwert worden ist. Der AN braucht den Mehraufwand nur glaubhaft zu machen,

c) soweit der AN mehr als einen Manntag dadurch aufgehalten wird daß der AG eine Mitwirkungspflicht nicht erbringt.

° 3 Vergütung für Wartung (bei Abrechnung nach Aufwand)

1. Die Wartung wird nach den aufgewendeten Stunden vergütet.

Der Stundensatz beträgt

für einen......DM......

für einen......DM......

2. Jede Seite kann eine Anpasssung der Vergütungssätze verlangen, wenn der AN sie allgemein um mehr als 5 % ändert. Der AN hat bei Erhöhungen auf Verlangen des AG, gegenüber der Industrie- und Handelskammer an seinem Sitz nachzuweisen, daß er den erhöhten Preis allgemein und stetig erzielt. Der AG trägt die Kosten der Industrie- und Handelskammer.

3. Reisezeiten und Aufwendungen des AN werden nur vergütet, soweit ein Mitarbeiter Reisen auf Veranlassung des AG zu einem anderen als dem Erfüllungsort unternimmt/ Reisezeiten und Aufwendungen des AN werden wie folgt vergütet:......

II. Weiterentwicklung

° 4 Verpflichtung des AN zur Weiterentwicklung

1. Der AN ist zur Weiterentwicklung des Programms wegen geänderter systemtechnischer oder anwendungsbezogener Anforderungen des AG verpflichtet, soweit dies für ihn zumutbar ist. Einzelheiten werden in Einzelaufträgen geregelt.

2. Der AN hat ausreichend Personal vorzuhalten, um die Anforderungen des AG entsprechend dessen zeitlichen Bedürfnissen umzusetzen. AG und AN werden kalenderjährlich drei Monate im voraus veranschlagen, wieviel Aufwand voraussichtlich erforderlich sein wird. Der AN kann eine Entschädigung für, jede nicht in Anspruch genommene veranschlagte Stunde verlangen, und zwar

20% bis zur Hälfte der insgesamt veranschlagten Stunden,

10% für alle weiteren Stunden,

Der AN ist verpflichtet, für die veranschlagte Zeit mit dem Programm vertraute Mitarbeiter einzusetzen.

Bei jedem Festpreisauftrag wird vereinbart, wieviel Stunden er von der veranschlagten Menge in Anspruch nimmt. Fehlt eine solche Festlegung, so gilt diejenige Zahl an Stunden als in Anspruch genommen, die sich aus der Division der Vergütung mit dem Stundensatz für die eingesetzten Mitarbeiter ergibt; dieser Stundensatz ist ggf als gewichtiges Mittel zu schätzen (Stundensatz entsprechend Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter und deren Anteil an der Arbeit).

3. Der AN hat auf jeden Fall Anforderungen des AG, die sich aus Änderungen von Rechtsvorschriften ergeben, rechtzeitig umzusetzen Voraussetzung ist, daß der AG so früh wie ihm möglich den AN über anstehende Änderungen unterrichtet.

° 5 Durchführung der Weiterentwicklung

1. Die Erarbeitung der Programmvorgabe für die Weiterentwicklung kann Teil des Einzelauftrags sein. In diesem Fall hat der AG die vom AN erstellte Programmvorgabe innerhalb von 14 Tagen zu genehmigen. Der AN hat die Vorlage mindestens 8 und höchstens 14 Tage vorher anzukündigen.

2. Anderenfalls ist der AN verpflichtet, den AG bei der Erarbeitung der Programmvorgabe zu unterstützen.

3. Für die Durchführung der Einzelaufträge gelten von den Vertragsbedingungen für die Erstellung von Programmen:

a) ° 1 Nr. 2 bis 4 über das Zusammenwirken beider Seiten mit der Maßgabe, daß der AG Testdaten zu stellen hat.

b) ° 2 über Änderungen der Leistung und über Nachforderungen.

Wird fortgesetzt