Urheberrecht

Ihr Porträt im Internet - Wer hat die Rechte?

02.07.2008
Von Angelika Werb-Welter

Was tun bei unerlaubter Online-Nutzung?

Grundsätzlich kann der Fotograf die weitere Nutzung untersagen und dazu auffordern, das Foto binnen einer Frist aus dem Internet zu entfernen. Alternativ kann man ein Angebot machen, das Foto gegen Bezahlung eines angemessenen Honorars weiter zu nutzen.

Unabhängig davon hat der Fotograf Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des entgangenen Gewinns, das heißt des Honorars, das bei einer erlaubten Veröffentlichung fällig gewesen wäre. An dieser Stelle ist besonders darauf hinzuweisen, dass der Schadenersatzanspruch auch Steuern und Sozialabgaben, welche auf das Honorar entfallen wären, einschließt.

Zusätzlich zum Ersatz des entgangenen Gewinns kann Schadenersatz für die Klärung und Rechtsverfolgung der unerlaubten Nutzung verlangt werden. Hierzu gehören die Kosten für Sicherungskopien etc., sonstige Aufwendungen wie entgangener Gewinn für die Zeit, welche zur Sachverhaltsaufklärung aufgewendet werden musste, sowie Rechtsanwaltskosten für die Verfolgung der Rechtsverletzung und die Durchsetzung der Ansprüche.

Die Autorin Angelika Werb-Welter ist Rechtsanwältin in Augsburg und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., Tel. (0821) 44 42 44 0, Fax (0821)-44 4 2 44 2, kontakt@werb-welter.de, www.werb-welter.de. (ChannelPartner/mf/ka)