DV und RechtAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Hersteller

IBM: Aus Fehlern der Vergangenheit gelernt

27.06.1997

In der Frühzeit der Datenverarbeitung konnte man darüber lästern, daß die AGB von IBM sehr einseitig seien und insoweit weitgehend gegen das AGB-Gesetz verstoßen würden. IBM hat sich aber schon lange darauf eingestellt, daß es nützlich und nicht zu riskant ist, mit sauberen AGB zu arbeiten.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf von Rechnern (AGB-Kauf) von 1996 werden diesem Standard gerecht. Es gibt kaum Angriffspunkte. Das kommt im wesentlichen daher, daß die Rechtsprechung die Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz sehr streng anwendet.

Der Computerbauer will die Haftung auf Schadensersatz bei leichter Fahrlässigkeit einschränken. Das ist branchenüblich, wenn auch für den Kunden unerfreulich. IBM haftet immerhin bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bis zu einer Million Mark, allerdings nur für unmittelbare Schäden - ein bedenklicher Vorbehalt.

Darüber hinaus trifft Big Blue nicht die formal erforderliche Einschränkung, daß die Haftungsbegrenzung dann nicht gilt, wenn die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind. Die Haftungsbegrenzung dürfte aber dennoch insgesamt wirksam sein. Es ist etwas mühselig, die "IBM-AGB für Lizenzprogramme" (AGB-Lizenz) vom Januar 1997 zu lesen. US-amerikanische Verträge sind meist sehr umfangreich und schwer verständlich. Die Computerfirma hat glücklicherweise Deutschland zu ihrem zweitwichtigsten Markt erklärt und sich bemüht, die hiesigen Vertragsbedingungen zu kürzen und verständlicher zu gestalten.

Es ist allerdings noch viel von Lizenz und Nutzung von Lizenzmaterial die Rede. Das mag für das US-amerikanische Recht wirksam sein. Nach deutschem Recht geht es bei einmaliger Bezahlung um den Kauf von Software. Das bedeutet, daß der Kunde die gekaufte Ware weiterverkaufen darf. Genau das soll ihm aber nach den Ziffern 2.1 und 3.3 nicht erlaubt sein. Diese Klauseln sind unwirksam.

Beispielsweise kopieren viele Anwender, die sich eine neue AS/400 kaufen, das Betriebssystem von der alten Anlage auf die neue. Sie verkaufen die alte zusammen mit dem darauf installierten Betriebssystem. IBM ist einverstanden, daß das Betriebssystem mit verkauft werden darf, wenn der Verkäufer es nicht auf einer neuen Anlage ein zweites Mal einsetzt. Es stellt sich die Frage, warum IBM den Verkauf in den AGB für unwirksam erklärt und nicht nur von der Benachrichtigung über die Weitergabe abhängig macht.

Auch bei diesen AGB hat IBM Schwierigkeiten mit der Klausel zur Haftungseinschränkung (Ziffer 8). Allerdings darf der Kunde sich von der Unwirksamkeit dieser Klausel in beiden AGB-Papieren nicht viel versprechen. Denn das deutsche Kaufrecht sieht kaum Schadensersatzpflichten des Verkäufers bei fehlerhafter Hardware oder Software vor. Das ist unerfreulich für den Kunden.

Weiterhin sind die Regelungen in Ziffer 6.1 für den - unwahrscheinlichen - Fall, daß der Kunde einen Kaufvertrag wegen Fehlern, die von IBM nicht beseitigt werden, rückgängig machen will, aus formalen Gründen unwirksam. Im Ergebnis ändert sich aber nicht viel, wenn das Bürgerliche Gesetzbuch an die Stelle dieser Regelungen tritt.

IBM sieht in Ziffer 10.2 das Recht für sich vor, nachträglich alle Vertragsbedingungen zu ändern. Ziffer 10.3 stellt klar, daß das auch für gekaufte Programme gilt. Eine Klausel, die vor etwa 20 Jahre gestrichen wurde, findet sich nun wieder. Der Kunde darf die Software zurückgeben, bekommt aber nur eine geringe Entschädigung. In der Praxis wird das selten vorkommen, denn jeder Umstieg ist so teuer, daß der Kunde angeschaffte Software so lange wie möglich weiternutzen wird.

*Dr. Christoph Zahrnt ist Rechtsanwalt in Neckargemünd.