Konstrukteure künftig mit verändertem Anforderungsprofil, aber:

Höheres Gehalt kein Muß bei CAD-Einsatz

18.09.1987

ESCHBORN (CW) - CAD verändert den Arbeitsplatz des Konstrukteurs: Nicht nur fachliche Momente spielen eine Rolle bei der Einführung neuer Technik. Die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung aus Eschborn weist besonderns auf arbeitsrechtliche Aspekte hin. Denn häufig wird der Inhalt des neuen Arbeitsvertrages nur unzureichend ausgestaltet.

Wird ein Konstrukteursarbeitsplatz auf computerunterstütztes Konstruieren umgestellt, ist der gravierendste Unterschied, daß das Zeichenbrett wegfällt.

Der Dialog geschieht mit Bildschirm und Rechner. All dies ändert auch das Anforderungsprofil: einfache manuelle und mentale Tätigkeiten können entfallen, einzelne höherwertige kommen hinzu. Meist werden sich die Anforderungen qualitativ erhöhen. Auch die Arbeitsintensität nimmt in aller Regel zu.

Auf präzise Verträge bestehen

Fraglich bleibt indes bei alledem: Ändert sich hierdurch auch der Inhalt der nach dem bestehenden Arbeitsvertrag geschuldeten Leistung? Mündliche oder schriftliche Arbeitsverträge umschreiben selten die geschuldete Leistung präzise. Oft verbleibt ein weiter Spielraum für die Ausübung des Direktionsrechts. Grenzen setzen allerdings Berufsbilder und die sogenannte "betriebliche Übung". Je mehr die herkömmlichen Berufsbilder verschwimmen und je häufiger betriebliche Änderungen das Entstehen einer "betrieblichen Übung" hemmen, um so mehr erweitert sich wieder der Spielraum.

Mitwirkung im Betrieb erörtern

Für die Umstellung von Konstrukteursarbeitsplätzen auf CAD/CAM gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Ob eine Änderung der arbeitsvertraglichen Leistung vorliegt, ist jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden. Trifft dies zu, kann der Arbeitnehmer nur mittels Änderungskündigung zu der neuen Leistung verpflichtet werden. Hierin wird der Arbeitnehmer jedoch stets dann einwilligen, wenn er den neuen Anforderungen entsprechen kann und will. Dies läßt sich auch mit einer höheren Eingruppierung schmackhaft machen (was bei Umschulung auf CAD/CAM jedoch kein Muß ist.) Hilfen für die Überlegung, ob und wie der Betriebsrat einzubeziehen ist, geben folgende Gesetze:

- °° 90 und 111 des BetrVG regeln das Beratungsrecht.

- ° 91 BetrVG: Forderung nach Verbesserung des Arbeitsplatzes.

- ° ° 92 bis 95 BetrVG: Beteiligungsrechte des Betriebsrates.

- °° 99/102 BetrVG: Recht auf Unterrichtung und Recht auf Zustimmungsverweigerung.

- ° 87 BetrVG: Mitbestimmungsrecht bei täglicher Arbeitszeit und Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen.

In verschiedenen Personalvertretungsgesetzen der Länder sind synonym zu den hier genannten Paragraphen des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechede Regelungen getroffen worden. So ist zum Beispiel im Bayerischen Personalvertretungsgesetz eindeutig geregelt, daß bei Einführung von CAD/CAM eine Beteiligung der Personalvertretung zwingend erforderlich ist. Mitwirkung heißt hierbei: Die vorgesehene Maßnahme ist vor Durchführung mit dem Personalrat zu erörtern.

Literaturhinweis: Bernd Schumacher, "Rechnergestütztes Konstruieren und Fertigen", Herausgeber Bayerisches Staasministerium für Arbeit und Sozialordnung, München.