DV-LEASING

High-Tech-Schnappchen bringen Kosten-Bumerang

02.11.1990

Leasing von Betriebsmitteln ist"in" und gilt als eleganter Weg, technischen Schwung günstig ins Haus zu holen. Mit einem kleinen Unterschied zu mobilen Systemen mit " Viertakt-Otto-CPU": Oft stellt sich heraus, "High- Tech-DV geleast, Schuldenberater engagiert". Wirtschaftlich verdammungswürdig ist ein Leasing von DV-Systemen deshalb natürlich nicht grundsätzlich. Diese Form der Beschaffung birgt aber, bedingt durch das Produkt"DV-System" in seiner Komplexität und trotz durchaus seriöser Leasinggeber, eine ganze Fülle von Stolperschwellen in sich.

Horst Joachim Hoffrnann*

*Horst-Joachim Hoffmann ist freier DV- Fachjournalist in München und Wald/Ostallgäu

Faire Konkurrenten

Mit Großen geht man höflich um, auch wenn es kaum honoriert wird. Entsprechend verhalten sich die nicht-herstellergebundenen Leaser gegenüber ihrem Gravitationszentrum, der IBM. " Wir haben den kalten Krieg beendet, der seit der 1 986 gescheiterten Kartellklage der Unabhängigen gegen IBM die Beziehungen einfror, und reden wieder miteinander", freut man sich auf beiden Seiten.

Big Blues Leasingbereich und die unabhängigen Wettbewerber titulieren sich gegenseitig gern als faire-Konkurrenten. Die Chuzpe, der Offentlichkeit weismachen zu wollen, das Spielfinde mit gleich verteilten Karten statt, bringt gleichwohl nur der Hardwarehersteller selbst auf. Eher dürftig bemänteln Drittleaser ihre Klage, IBM sei auf Marktkontrolle aus: Bei solcher Gelegenheit ist dann etwa die Rede von "gewissen Herstellern, die mit Kampfkonditionen versuchen, Marktanteile zu gewinnen".

Die Situation erschwerend kommt hinzu, daß seriöse Anbieter vielfach von potentiellen Neukunden mit den schwarzen Schafen ihrer Zunft in einen Topf geworfen werden. Die Vorteile, die viele Unabhängige zweifellos im Vergleich zum Herstellerleasing bieten, stehen so nicht selten im Schatten eines verständlichen Mißtrauens der Anwender.

Der Leasingverband Eclat will dem mit unermüdlicher"Missionierung" der DV-Verantwortlichen und Investitionsentscheider sowie mit einer intensivierten öffentlichkeitsarbeit gegensteuern. Realistischerweise gibt man sich nicht der Illusion hin, den Anteil der Ünabhängigen auf diese Weise signifikant ausbauen zu können. Die Bemühungen zielen darauf ab, Erreichtes zu sichern. Ein

Schwarzseher, wer dabei denkt: Kampfums Uberleben? see

Schwarzweißmalerei

ist selbst beim Thema Computerleasing nicht angesagt, obwohl nebenstehender Cartoon aus der CW-Schwesterpublikation " Computerworld" dies nahelegen möchte, sowohl was seine Farbigkeit anbelangt als auch seinen Inhalt. Eines signalisiert er allerdings zu Recht: Vorsicht.

Sorgfältigstes Studium der vermeintlich noch so "transparenten" Vertragsbedingungen kann jahrelangen Ärger vermeiden und Kosten sparen helfen. Die Nutzung von High-Tech-DV ist für Unternehmen heutzutage fast ein wirtschaftliches Muß mit Zukunftsperspektive. Geracle in wirtschaftlich kritischen Zeiten - Existenzgründungen West und Ost oder Unternehmens-Sanierungen in den neuen Bundesländern - bietet sich mit dem Leasing vor allem auch von Cyebraucht-DV ein vordergründig probates Mittel, den Sprung in ausgefuchste Profi-DV mit größeren Systemklassen in einer High-Tech-Umgebung anzugehen.

Unbestritten hat Leasing Vorteile, die sich in einer gleichmäßigen Verteilung der Belastung über die Laufzeit niederschlagen. Aber, so warnen Existenzgründungsberater, das Argument der steuerlichen Vorteile durch Leasingraten, die höher sind als Abschreibungen und Finanzierungszinsen, und somit eine Gewinnschmälerung bewirken, zieht nur dann, wenn tatsächlich Gewinne gemacht werden.

Jung-Unternehmern wird deshalb dringend von diesem Gedankengang abgeraten. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß Leasing im Normalfall erheblich teurer kommt als eine eventuelle Finanzierung via Bankkredit.

Zum Anschaffungspreis des Systems addieren sich Zinsen,

Steuern des Leasinggebers und Gewinnprozente vor Berechnung der monatlichen Leasingraten. Sie verteuern das System, so Erfahrungswerte, gegenüber einem Cash-Kauf um 25 bis 55 Prozent.

Gefördert worden nur Anfangsinvestitionen

Und noch eine Warnung sprechen die Gründungsberater aus: Ist eine Investition auf Grund von Liquiditätsproblemen aus dem Stand heraus nicht zu finanzieren, so verschiebt Leasing durch die höheren Kosten das, Problem der flüssigen Barmittel lediglich nach hinten.

Für Jung-Unternehmen, die wohl begehrtes Publikum für

Gebraucht-DV-Leasing sind, noch ein wichtiger Aspekt, bevor sie den Schritt ins DV-Leasing wagen: Gefördert, so Unterlagen der Industrie- und Handelskammern, werden normalerweise nur Anfangsinvestitionen, die aktiviert werden, nicht aber laufende Kosten, zu denen Leasingraten zählen.

Für (Neu-)Einsteiger in die Datenverarbeitung allerdings klingen zwei Aspekte sehr verlockend: Gebrauchtcomputer sind zwar nicht auf dem neuesten technischen Stand, aber voll funktionsfähig, da generalüberholt und häufig auch "scheckheft- gepflegt".

Auf den ersten Blick günstige Leasingkonditionen erleichtern damit den Einstieg mit einem größeren, technisch vollkommeneren System. Existenzgründungsberatern ist diese Denkweise ein Dorn im Auge: Denn häufig leistet auch ein kleineres, billigeres, direkt bezahlbares System die gleichen Dienste und schafft kein Problempotential für Übermorgen.

Erleichtert wird das Leasing durch den gelegten Banken-Usus: Bei Finanzierungsleasing nämlich gilt, daß die Bonitätsprüfung des Leasingnehmers im Normalfall den gleichen Verfahren und Bewertungsmaßstäben einer normalen Finanzierung über Kredit unterliegt. Aber - verlockend - bankübliche Sicherheiten fallen meistens flach. Doch dem anscheinend so günstigen Geschäft muß kräftig hinter die Kulissen geschaut werden; denn gerade die DV mit der ihr innewohnenden Komplexität eröffnet inhaltlich bedingte Fragestellungen zum Thema.

Im Gegensatz zum Produkt "Auto" als in sich geschlossenem komplexen System, funktioniert DV nur mit korrektem Umfeld, zum Beispiel Drucker oder Plottern. Hier ist beim sogenannten Konfigurations- oder Paketleasing im Vertrag die Frage der Versorgung mit Verbrauchsgütern explizit anzusprechen.

Ist in einem Konfigurationsvertrag zum Thema Drucker beispielsweise festgelegt, daß Toner nur von bestimmten Lieferanten bezogen werden darf, verringert sich die auf den ersten Blick günstige Leasingrate indirekt und häufig nicht zu knapp. Es sind Verträge bekannt, die sogar den Bezug des Papiers bindend vorschrieben.

Verflechtungen und wirtschaftliche Kontakte der Leasinggeber sollten vom Leasingnehmer also grundsätzlich nicht unterschätzt werden, denn aus ihnen heraus bedingen sich solche Vertragspassagen.

Bewußt sein muß dem Leasingnehmer auch, daß er das volle Risiko für das System trägt; Versicherungen gegen Blitz, Donner und sonstige vernichtende Unbill gehen zu seinen Lasten. Dank wirtschaftlicher Vernetzung aber erfolgt die Versicherung des Gerätes nicht selten durch Policen von angegliederten oder kooperierenden Gesellschaften des Leasinggebers - von Prämienvergleichen bleibt da wenig.

Knockpunkt Wartungsmodolitäten

Nächster Punkt für Sorgenfalten: Die vertragstechnische Behandlung der Wartungsmodalitäten. Häufig fehlen im Vertragswerk beim Hersteller-Leasing festgelegte Fristen, innerhalb derer im Notfall eine Wartung stattfindet, erläutert Dr. Heiner Emrich, Jurist und Diplom-Kaufmann von der Münchner Kanzlei Emrich, Klumpe und Partner, die Gepflogenheiten.

Die unbestimmte (mündliche) Zusagen, im Hardware-Notfall irgendwann ganz schnell zu Hilfe zu kommen, kann sich als unternehmerischer Fangschuß herauskristallisieren.

Noch problematischer gestaltet sich die Wartungsfrage im Bereich der Software inklusive Betriebssysteme, ohne die auch ein Gebrauchtsystem nicht läuft: Ist ein bestimmter Betrag festgelegt, bleibt unklar, wie häufig (respektive selten) notwendige Änderungen und Updates der Programme anstehen, ist ein freibleibender Betrag im unterzeichneten Papier genannt, kann es passieren, daß der Wartungstechniker zum Dauergast im Unternehmen gegen Extra-Entgelt wird.

Bleibt anzumerken, daß sich der Leasingnehmer selbst intensivst darüber informieren sollte, inwieweit das vorgesehene Betriebssystem (inklusive eventueller Alt-Versionen der passsenden Anwender-Software) des neuen Gebrauchten vom Hersteller Oberhaupt noch Pflege, Erweiterung und Verbesserung unterliegt.

Nun gibt es noch die Variante, daß Programm und Hardware nicht von einem Partner stammen. Damit lassen sich zwar eventuell bei der Gestaltung des Leasingvertrages eindeutigere Aussagen in den oben genannten Fragen erzielen, häufig jedoch zum Preis kräftigen Zuständigkeitsgerangels im Fehlerfall zwischen Hard- und Softwarepartner - und, wenn es die Anwendung per se erfordert, auch noch der Post als Inhabet der Leitungshoheit bei Datenfernverarbeitung. Das ist PingPong pur mit dem Portefeuille und den Nerven des Leasingberaters.

Gerade beim Leasing von gebrauchten Computern wird häufig die Option in den Vertrag genommen, nach einem bestimmten Zeitraum auf ein neueres System zu wechseln. Grundsätzlich ist diese Möglichkeit zwar als positiv zu werten, beinhaltet gleichzeitig aber auch, daß der Leasingnehmer in der Produktlinie bleiben muß, sollen hohe Ausstiegskosten vermieden werden. Dieser Austausch ist mit Vorsicht zu geniessen, zeigt die Erfahrung.

Stillstandzeiten kosten Nerven und Geld

Stellen sich "Macken" des eventuell- auch im Rahmen eines Automatismus gelieferten - neuen Systems heraus, die natürlich nach ihrer Rüge wartungstechnisch (kostenfrei oder nicht - je nach Fehler) behoben werden, fallen Stillstandszeiten an - und sie verschlingen nicht nur Nerven, sondern schlicht auch Geld.

In diesem Zusammenhang weist Heiner Emrich auf eine weitere, oft gebräuchliche Vereinbarung innerhalb der Leasingverträge hin: Da heißt es dann, daß die Geräte nach Ablauf des Vertrages auf Kosten des Leasingnehmers zurück zu transportieren sind, "und zwar an einen Ort, den der Leasinggeber bestimmt". Theoretisch könne es also passieren, daß das System von München nach Hamburg zu transportieren ist. Und der sachgerechte Transport einer kompletten, größeren Anlage ist nicht gerade billig.

Nicht erwähnt bei den Vorgesprächen sind meist die Installationskosten, die dann plötzlich im Vertrag auftauchen.

Zu weiteren Unterlassungssünden, die ins Geld gehen, zählen auch anwendungsspezifische Besonderheiten, die bei Vertragsunterzeichnung über eine geleaste Konfiguration keine Berücksichtigung finden Leitungskosten zum Kommunikationsaufbau zum Beispiel.

Der Leasinggeber kann in solchen Fällen häufig damit argumentieren, daß er nicht gewußt habe, in welchen Räumlichkeiten ein System stehen solle. Bei vernetzten Anlagen sind so Streitigkeiten programmiert.

Rechtsanwalt Emrich spielt aber auch dem Leasingnehmer einen Schwarzen Peter zu: Zu häufig, so seine Erfahrung, laufen Verhandlungen über ein System, ohne daß ein Leistungsheft spezifisch festlege, was das System bringen soll.

Entwickelt sich ein Computer in der echten Anwendung so zu einer "Diesel"-CPU, bleibt wieder die Frage, wer Ansprechpartner für die Mängelrüge oder Nachbesserung sei, denn der Leasinggeber stellt sich oft nur als Zwischeninstanz des Geschäftes dar. Er "kauft" in vielen Fällen das System im Zuge der Verhandlungen für den Leasingnehmer und fungiert so eigentlich nur als Finanzier.

Problematisch ist ferner der Punkt der Garantie, die nicht nur bei gebrauchten Systemen an juristischem Interesse gewinnt. Der größte Brocken aber kommt auf den Leasingnehmer zu, wenn er ein Gerät - aus welchen für Gründen auch immer - innerhalb der Vertragslaufzeit zurückgeben will: Der Leasingvertrag steht zumindest bei der Hardware fest (Software-Leasing ist aufgrund der technischen Besonderheiten ein Spezialfall und zumeist mit drei Monaten zum Kalenderjahr kündbar, dabei losgelöst vom Leasing eines Konfigurationspaketes aber auch geringfügig teurer).

Der Nehmer steht in der Pflicht

Zu Recht stellt der Leasingsgeber im Fall der Hardware schaffung und -Überlassung fest daß der Leasing-nehmende Vertragspartner sich das System letztlich selber ausgesucht .Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Geber juristisch der Eigentürner ist und der Nehmer lediglich der Nutzer. Meist fordert der Leasinggeber mindest Partnertreue und langt, ein anderes System über ihn zu beziehen.

Bei vorzeitiger Auflösung Vertrages, der meist auf Jahre festgelegt ist, gibt es Emrich nur zwei Lösung Goodwill oder Geld.

Anders als bei einem echt Mietvertrag gestaltet sich Kündigung im Falle eines Leasingvertrages aus dem heraus schwierig, daß der Leasinggeber bei reinem Finanzleasing im Prinzip keinen Einfluß auf die Auswahl des Systems nimmt.

Bei Nichtgefallen also Achselzucken. Denn der Nehmer in der Pflicht - er muß dem aber erst das System abkaufen und dann weiterveräußern, zu einem neuen Vertrag zu langen.

Das Kleingedruckte muß intensiv gelesen werden

Bei angespannter Liquidität dürfte das Unterfangen schwierig werden, es sei denn, der Verkäufer des neuen Systems erklärt sich nach - nicht selten zähen - Verhandlungen bereit, den alten Leasingvertrag, respektive das alte System, zu übernehmen.

Stellt sich die Frage nach dem Restwert. Bei vertraglich festgelegtem Restwert können steuerliche Probleme im Sinne eines reinen Abzahlungskredites den Leasingvorteil ankratzen.

Bei Vollamortisation, also einem Restwert gleich Null Mark, verdient der Leasinggeber im Prinzip noch einmal, da er Eigentümer eines meist einsatzfähigen Gerätes bleibt. Behält der Leasingnehmer das Gerät, muß er die Kaufsumme ebenfalls an den Geber überweisen - und zwar für ein Gerät, das bereits mehr als bezahlt ist, denn kraft Leasingverfahren ist der Nehmer zu Vertragsablauf kein Eigentümer.

Steht aber eine Kaufoption einem Vollamortisation trag, und ist - steuerlich zunächst sinnvoll - die Leasingrate höher angesetzt als schreibung und Zins, kann einer Steuerprüfung dieser teil auch im Nachhinein a hoben werden. Bankber warnen deshalb vor entsprechenden

Vertragspassagen.

Die Schwankungen Marktes aufgrund technischer Neuentwicklungen sowie schwer einschätzbarer Preisentwicklungen führen im DV-Leasing verstärkt zu der Restwertproblem bei der Vertragsgestaltung.

Die Tendenz im Computer-Leasing geht langs wieder in Richtung Mietvrertrag mit fester Zeitdauer. Aber au hier heißt es, das Kleingedruckte intensiv zu lesen. Denn es findet sich schon mal der Passus "Die Vertragsdauer verläng sich automatisch um zwei Jahre wenn nicht bis xx Monate Vertragsablauf gekündigt wird Dieser Automatismus ist gerade im Bereich Computer, extrem auch im Bereich Gebraucht-Computer, für den wirtschaftlich untragbar, aber in Deutschland gilt Vertragsfreiheit....

Genauestes Durchlesen un Verstehen des Vertragswerke für eine Beschaffungsart, die High-Tech-Bereich dann macht, wenn wirklich haarscharf vor- und nachgedacht worden ist, ist unabdingbar.

Resumee und guter Rat vom Anwalt: "Leasingnehmer müssen sich ganz klar bewußt sein, daß der Text des Vertrages wirklich ernst gemeint ist.