Hessen können dritten Meldedaten verweigern

25.08.1978

WIESBADEN (ma) - Hessen räumt als erstes Bundesland seinen Bürgern das Recht ein, die bei den Meldebehörden über sie gespeicherten personenbezogenen Daten dem Zugriff dritter zu entziehen.

Dazu wurde der ° 16a des hessischen Datenschutzgesetzes neu gefaßt und im Absatz vier ergänzt. Die Bestimmung lautet:

(4) Der Betroffene kann verlangen, daß über ihn keine Auskunft nach Abs. 2 und Abs. 3 erteilt wird. Er kann ferner verlangen, daß keine Auskunft nach Abs. 1 über ihn erteilt wird, wenn er glaubhaft macht, daß seine schutzwürdigen Belange durch die Auskunft beeinträchtigt werden.

Betroffen sind dadurch beispielsweise Adreßbuchverlage oder politische Parteien. Auf der Basis des geänderten Meldegesetzes kann jeder Bürger durch einfache Erklärung gegenüber dem Einwohnermeldeamt sicherstellen, daß die Weitergabe von Angaben zu seiner Person, die über Name, akademischen Grad und Anschrift hinausgehen, gesperrt wird. Die Sperre kann, bei "Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange", sogar die drei Basisdaten umfassen.