Harte Abschreibungsregeln für ERP-Software

06.12.2005
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die sofortige steuerliche Anrechnung von ERP-Anschaffungen streng begrenzt.

Der neue BMF-Erlass sorgt für Klarheit darüber, wie kaufmännische Standardsoftware steuerlich und bilanzrechtlich zu behandeln ist. Demnach stellt ein ERP-System in seiner Gesamtheit ein immaterielles Wirtschaftsgut dar - egal, ob es als Paket gekauft oder aus miteinander integrierten Modulen von unterschiedlichen Anbietern zusammengesetzt ist. Die Software wird als Anlagevermögen aktiviert und grundsätzlich über fünf Jahre hinweg linear abgeschrieben, angefangen vom Zeitpunkt ihrer Betriebsbereitschaft.

Die Möglichkeiten, ERP-Anschaffungen sofort abzusetzen, sind damit weitgehend verbaut. In diesem Sinne entschied das Bundesfinanzministerium auch die Frage, ob die Implementierung und das Customizing der Software durch eigenes Personal als "Herstellungskosten" anzusehen seien. Die Antwort lautet: Nein, auch diese Aufwände lassen sich nur sukzessive abschreiben. Zu einem "Hersteller" werde das steuerpflichtige Unternehmen erst dann, wenn es "wesentliche Änderungen" am Quellcode der Programme vornehme. Entscheidend ist hierfür, wie sich die Modifikationen auf die zivilrechtliche Gewährleistung des Anbieters auswirken. Spätere Erweiterungen der Software fallen auf keinen Fall unter die Herstellungskosten, können aber eine verlängerte Abschreibungsfrist nach sich ziehen.

Daneben gibt es doch noch ein paar Kostenarten, die sich sofort steuermindernd auswirken. Dazu zählen Investitionen, die vor der Kaufentscheidung anfal- len, sowie Aufwände für die Endanwenderschulung. Direkt vom zu versteuernden Umsatz abziehbar sind zudem Gebühren für Wartungsverträge und Software-Updates. Zumindest hat der Gesetzgeber "keine Bedenken", sie als Erhaltungsaufwendungen zu betrachten - es sei denn, diese Kosten enthielten einen "verdeckten" Teil des Kaufpreises. Als Betriebsausgaben lassen sich schließlich auch die Investitionen in Pilottests und die Kosten der Datenmigrationen absetzen. (qua)