Computer und Recht/Gesetz zur elektromagnetischen Vertraeglichkeit gilt auch fuer alte Geraete

Hardware darf die Gesundheit des Anwenders nicht gefaehrden

01.03.1996

Ueber den zweifellos wichtigen Diskussionen zu kommenden Pruefungen und Bescheinigungen wurde bisher nicht ausreichend beachtet, dass das Gesetz auch Schutzvorschriften fuer bereits in Gebrauch befindliche Geraete enthaelt. Das EMV-Gesetz /1/ gilt auch fuer Altgeraete!

Diese fuer manche ueberraschende Feststellung ergibt sich zwingend aus Paragraph 13, Absatz 3, Satz 3 des EMV-Gesetzes. Diese Uebergangsvorschrift stellt zwar klar, dass alle vor dem 31. Dezember 1995 erworbenen und in Betrieb genommenen Geraete "unbefristet weiter betrieben werden duerfen". Gleichzeitig legt Paragraph 13, Absatz 1 in Satz 4 aber auch fest, dass fuer diese Altgeraete die Befugnisse des Bundesamtes fuer Post und Telekommunikation (BAPT) nach Paragraph 7, Absatz 4 EMV-Gesetz gelten.

Keinen "Stoerfreibrief" fuer alte Hardware

Nach dieser Vorschrift ist das BAPT befugt, "zur Behebung bestehender oder vorauszusehender Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Vertraeglichkeit an einem speziellen Ort (...) besondere Massnahmen fuer das Betreiben eines Geraetes festzulegen und anzuordnen oder alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um das Betreiben eines Geraetes zu beschraenken oder zu verhindern".

Das bedeutet konkret: Das BAPT kann auch fuer alte Geraete das Anbringen von Abschirmungen oder im Extremfall sogar das endgueltige Abschalten anordnen, wenn von diesen Stoereinfluesse ausgehen. Sind solche Stoerungen festzustellen, hat das BAPT angemessene Schutzanordnungen zu treffen. Es gibt also keinen Stoerfreibrief fuer alte Hardware.

Das EMV-Gesetz ist ausserdem als Schutzgesetz einzustufen, dessen Verletzung zivilrechtlich eine deliktische Stoererhaftung und damit Schadensersatzhaftung des Betreibers gegenueber Geschaedigten aus Paragraph 823, Absatz 1 und 2 BGB begruenden kann. Zu ersetzen sind etwa Verluste aus Betriebsstoerungen im DV-Bereich oder aufgrund fehlerhafter Informationsuebertragung, soweit diese Schaeden durch elektromagnetische Geraetestoerungen bedingt sind /2/.

Gegenueber eigenen Angestellten haftet die Unternehmensleitung arbeitsvertraglich fuer Gesundheitsbeeintraechtigungen durch magnetische Stoereinfluesse. Auch hier spielt es keine Rolle, wann die Geraete erworben beziehungsweise in Nutzung genommen wurden.

Zum Schutz der Arbeitnehmer sind Betriebsraete praeventiv verpflichtet, ueber entsprechende Regelungen die Stoerfestigkeit auch des alten Equipments pruefen und sichern zu lassen, soweit von ihr der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer abhaengt (vergleiche Paragraph 87, Absatz 1, Nr.7 Betriebsverfassungsgesetz). Zur Pruefung kann ergaenzend auch der Betriebsarzt herangezogen werden. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (Paragraph 9, Absatz 2) hat der Betriebsarzt den Betriebsrat entsprechend zu unterstuetzen. Die Pruefung kann ausserdem das Heranziehen eines externen Sachverstaendigen erforderlich machen, der die notwendigen Messungen durchfuehrt.

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend ueber die zu pruefende Hardware, bereits vorhandene Messergebnisse und vorgesehene Schutzmassnahmen unterrichten und entsprechende Unterlagen zur Verfuegung stellen (vgl. Paragraph 80, Absatz 2 BetrVG). Es empfiehlt sich, die Betriebsratsunterrichtung, die Hardwarepruefung, Sachverstaendigenbeauftragung und weiter die eventuell erforderlichen Schutzmassnahmen einheitlich in einer Betriebsvereinbarung (Paragraph 77 Betr. VG) festzulegen.

Bisher kaum geklaert ist, wer haftet, wenn aus der Kombination von altem und neuem, an sich elektromagnetisch vertraeglichem Equipment Stoereinfluesse entstehen. Den Hersteller oder Haendler der neuen Geraete koennen hier Hinweispflichten und bei deren Verletzung auch Schadensersatzpflichten treffen, wenn fuer ihn die Unvertraeglichkeit mit vorhandenen alten Geraeten erkennbar war oder sein musste. Entsprechend haftet der Betreiber des alten Equipments auf Schadensersatz, wenn er selbst die Stoerquelle erkennen konnte beziehungsweise musste. In beiden Faellen koennen betroffene Dritte die Unterlassung der Stoerungseinwirkung verlangen, also ein Abschirmen und sogar ein Abschalten der Geraete.

* Dr. Frank Koch ist Rechtsanwalt in Muenchen.

/1/ In der Neufassung vom 30. August 1995, Bundesgesetzblatt I 1995, 1118.

/2/ So ausdruecklich Schuenemann, Neue Juristische Wochenschrift 1996, Heft 2 vom 8. Januar 1996, Seite 81