DV und Recht

Handy: Alle Kosten auf den Tisch

22.05.1998

NAUMBURG (jlp

) - In der Werbung für die Abgabe eines Funktelefons (Handy) im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Netzanbieters bedarf es der Aufschlüsselung sämtlicher Kosten, die mit der Freischaltung verbunden sind. Sind die Kosten aufgeschlüsselt, verstößt ein solches Angebot nicht gegen das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die unentgeltliche Abgabe eines Funknetztelefons bei gleichzeitiger Vermittlung eines Netzanbietervertrages verstößt auch nicht gegen die Zugabeverordnung, weil es sich hierbei um eine wirtschaftliche Einheit handelt.

Oberlandesgericht Naumburg AZ: 7 U 215/96

jlp = Juristischer Literaturpressedienst