Haftungsprobleme aus dem BDSG

15.04.1977

Von Hans Gliss, GDD, Bonn

In der Praxis herrscht weitgehend noch Unklarheit über die Haftung, die sich aus den Vorschriften des BDSG ergibt. Insbesondere wird häufig die Frage aufgeworfen, inwieweit der Datenschutzbeauftragte Strafen oder Geldbußen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zu erwarten hat. So ist interessant, daß Ordnungswidrigkeiten das Unternehmen treffen, wobei durch entsprechende Anwendung des Ordnungswidrigkeitengesetzes die vom BDSG angedrohte Höchst-Geldbuße von 50 000 Mark kumulativ in der Auswirkung sein kann, so daß Beträge bis zu 100 000 Mark denkbar sind

Weiterhin ist von Bedeutung, daß Strafen nicht drohen wenn fahrlässig gegen das Datengeheimnis oder andere Bestimmungen des BDSG verstoßen wurde. Der Tatbestand des Vorsatzes muß gegeben sein, wenn der Paragraph 41 angewendet werden soll. Im Hinblick auf die bis Jahresende in den Betrieben durchzuführende Verpflichtungsaktion (Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis) ist die Berücksichtigung der Haftungsbestimmungen bei der innerbetrieblichen Information sowie für Gespräche mit dem Betriebsrat unerläßlich.

Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung (GDD) in Bonn hat alle haftungsrechtlichen Probleme aus dem BDSG in ihrer Dokumentation Nr. 4 dargestellt.