Drei Abmahnungen wirkungslos

Häufig nicht zur Arbeit erschienen - fristlos gekündigt

13.04.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Pflichtverletzung trotz dreimaliger Abmahnung

Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, dass der Arbeitnehmer hier hartnäckig und trotz dreimaliger Abmahnung seine Pflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG verletzt hat, nämlich seinen Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit bzw. ihrer Fortdauer zu informieren. Dies stelle einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar und kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Arbeitgeber müssen rechtzeitig über eine krankheitsbedingte Verhinderung des Arbeitnehmers und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit informiert werden, um Ersatz für den ausgefallenen Arbeitnehmer planen zu können. Dies gilt erst recht dann, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ende der attestierten Arbeitsunfähigkeit weiterhin tagelang unentschuldigt fehlt.

Engelhardt empfiehlt, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de).

Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag "Sozialauswahl vermeiden - mit Aufhebungsverträgen"

Weitere Informationen und Kontakt:

Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht, Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., RWWD Hamburg, Tel.: 040 53028-204, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet: www.roggelin.de