Drei Abmahnungen wirkungslos

Häufig nicht zur Arbeit erschienen - fristlos gekündigt

13.04.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Wer immer wieder eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht durch Entschuldigungen anzeigt, riskiert den sofortigen Rauswurf.

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Köln vom 09.02.2009, 5 Sa 926/08, kann die hartnäckige und trotz mehrfacher Abmahnungen über längere Zeit fortgesetzte Verletzung der Pflicht, dem Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder deren Verlängerung anzuzeigen, eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

Insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer jeweils mehrere Tage unentschuldigt der Arbeit fernbleibt und dadurch eine Einsatzplanung nahezu unmöglich macht, sei eine solche Kündigung gerechtfertigt.

Quelle: Fotolia, Bilderbox
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Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer alkoholabhängig und unterzog sich etwa ein Jahr lang diversen stationären Therapien. Zwischenzeitlich war er immer wieder für kürzere Zeiträume nicht arbeitsunfähig. In mindestens vier Fällen fehlte der Kläger mehrere Tage lang, ohne seinen Arbeitgeber über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit bzw. eine erneute Arbeitsunfähigkeit zu informieren.

Der Arbeitgeber sprach daraufhin jeweils eine Abmahnung aus, als der Kläger nach der dritten Abmahnung ein weiteres mal unentschuldigt nicht zur Arbeit erschien, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos.

Die Kündigungsschutzklage hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg betont Engelhardt.