Wie Sachbezüge geregelt sind

Gutschein statt Barlohn

07.10.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Tanken gegen Vorlage einer Tankkarte:

In diesem Fall durften die Arbeitnehmer bei einer Vertragstankstelle des Arbeitgebers auf dessen Kosten gegen Vorlage einer elektronischen Karte tanken. Auf dieser Karte waren die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs und der Höchstbetrag von 44 Euro gespeichert.

Tanken mit Kostenerstattung:

Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern monatlich Benzingutscheine überlassen, mit denen an einer beliebigen Tankstelle getankt werden konnte. Die Benzingutscheine enthielten den Namen des Arbeitnehmers und lauteten zum Beispiel so: "Gutschein über PKW-Treibstoff SUPER bleifrei - 29 Liter, einzulösen im November 2007”. Die Arbeitnehmer tankten und bezahlten jeweils an der Tankstelle. Anschließend erstattete der Arbeitgeber den an der Tankstelle bezahlten Betrag und bestätigte dies auf dem Gutschein.

Weil der Bundesfinanzhof gleich in mehreren, zum Teil ganz unterschiedlichen Fällen gegen die Finanzämter entschieden hat, wird die Finanzverwaltung ihre Sichtweise nun entsprechend ändern müssen. Dass auf einem Gutschein ein Höchstbetrag angegeben ist, hält der Bundesfinanzhof sogar für unvermeidbar: Die Festlegung der Wertobergrenze in Form einer Währungseinheit folgt aus der Notwendigkeit, für steuerliche Zwecke auch eine nicht in Geld bestehende Zuwendung in Geld bewerten zu müssen.

Quelle:

SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Regensburg, E-Mail: regensburg@shc.de, Internet: www.shc.de