Rahmenbedingungen für E-Business/Copyright und Markenrecht im Internet

Gute Inhalte müssen ihren Preis haben

12.01.2001
Content ist bekanntlich King. Allerdings ist es durch das Internet relativ einfach geworden, Inhalte zu kopieren und weltweit zu verbreiten. Hier greift das Urheberrecht ein, das die Autoren vor den Kopisten schützen soll. Sebastian Wündisch* schlägt eine Schneise durch den Copyright-Dschungel.

Der Fall Napster hat es gezeigt: Ein 19-Jähriger kann die scheinbar übermächtigen Medienkonzerne in ihre Schranken weisen. Legionen von Anwälten waren nicht in der Lage, die von Napster betriebene Vermittlungsdatenbank für MP3-Dateien außer Gefecht zu setzten. Inzwischen erlag zwar auch die Tauschbörse dem Reiz des Geldes und ließ sich von Bertelsmann aufkaufen. Der Vorgang zeigt jedoch die Bedeutung und zugleich die Gefahr, die dem gesamten Entertainment-Business durch das Internet droht - die Digitalisierung ermöglicht die nahezu unbegrenzte Vervielfältigung von Dateien durch (fast) jedermann, das Internet sorgt für deren weltweite und dezentrale Verbreitung.

Dateien aber enthalten oftmals Texte, Bilder, Musik, Filme oder Computerprogramme, die jeweils von einer bestimmten Person, dem Urheber, geschaffen wurden. Das Urheberrecht bezeichnet dabei den vielfach hochgelobten Content (content is king) als "Werkschöpfung". Selbst eine besonders kreativ gestaltete Web-Seite ist schutzfähig. Auf eine Eintragung bei einer Behörde kommt es nicht an, das Urheberrecht oder Copyright entsteht mit der Schöpfung des Werkes.

Um den Autor für seine kreative Leistung zu belohnen und ihm die wirtschaftliche Verwertung zu ermöglichen, gewährt ihm das Urheberrecht eine absolute Eigentumsposition am geistigen Gehalt dieser Werke. Sie ist vergleichbar mit dem Eigentum an einem Sachgegenstand und kann noch bis 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers von seinen Erben wahrgenommen werden. Das Zeichen (c) kennzeichnet im Regelfall die Werke. Nur mit Zustimmung des Urhebers, zum Beispiel in einem Lizenzvertrag, darf das Werk vervielfältigt und verbreitet werden.

Durch internationale Abkommen sind die Urheberrechte weltweit geschützt. Vor dem digitalen Zeitalter waren sie jedoch noch weit gehend kontrollierbar, da die Vervielfältigungsstücke wie ein Buch gegenständlich wahrnehmbar waren und ihre drucktechnische Herstellung, die Vervielfältigung und der Vertrieb über den Buchhandel einen hohen personellen und materiellen Aufwand erforderten. Ähnliches gilt für die klassische Fotokopie.

Mit der Digitalisierung und dem Medium Internet entfallen die hohen Kosten, weshalb die Urheber und ihre klassischen Verwerter wie die Verlage vor dem Dilemma stehen, dass ihnen zwar Rechte zustehen, doch die Rechtsverletzungen, die sogar strafrechtlich sanktioniert sind, kaum noch verfolgt werden können. Der technische Urheberrechtsschutz durch Watermarking, Encryption und Traitor Tracing hinkt dem noch hinterher, hat aber in letzter Zeit erhebliche Fortschritte gemacht.

An den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Urheberrechts scheitert die Rechtsverfolgung jedenfalls nicht. Das Copyright musste sich in seiner Geschichte immer wieder neuen technischen Verwertungsformen stellen. Beispiele sind die CD, die das Vinyl ablöste, oder das Fernsehen, das den Kinos erheblich zu schaffen machte. Das Gesetz ist derart flexibel gestaltet, dass nur wenige Anpassungen vorzunehmen sind.

Spätestens seit die EU-Richtlinie über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft im vergangenen Sommer vom Rat beschlossen wurde und wohl auch bald vom Europäischen Parlament abgesegnet wird, umfasst der harmonisierte Urheberrechtsschutz in Europa auch die komplette digitale Werkverwertung. Aufgrund der im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Wipo) in Genf geschlossenen "Internet-Verträge", die von fast allen Staaten der Erde unterzeichnet wurden, gilt dieser Schutz theoretisch weltweit.

Die Richtlinie setzt aber auch die Schranken des Urheberrechts im digitalen Zeitalter fest. Wie jedes Eigentum ist auch das Urheberrecht sozialpflichtig, weshalb der Inhaber bestimmte Beschränkungen dulden muss. Daher konnte man schon immer zulässigerweise für den eigenen Gebrauch (Ausbildung, private Feiern) aus Büchern kopieren, ohne das Urheberrecht des Autors zu verletzen. Eine kommerzielle Nutzung ist davon jedoch ausgeschlossen.

Seinen "Lohn" erhält der Urheber in diesen Fällen durch eine an das Gerät gebundene Abgabe an so genannte Verwertungsgesellschaften, die für die Urheber bestimmte Rechte wahrnehmen. Hierzu zählen die GEMA oder die VG Wort, die das Geld unter den bei ihr gemeldeten Urhebern nach einem bestimmten Schlüssel verteilen. Dieses Verfahren galt schon immer für mechanische Vervielfältigungsgeräte wie Fotokopierer.

Nach einer Entscheidung der zuständigen Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt vom vergangenen Sommer sind jetzt auch CD-Brenner abgabepflichtig. Diskutiert werden derzeit in Regierungskreisen und bei den Verwertungsgesellschaften entsprechende Abgaben auf Festplatten, Disketten, Magnetbänder, Drucker, Netzkarten, Streamer, ISDN-Anlagen und komplette PCs. Eine Entscheidung darüber wird für diesen Sommer erwartet. Auf dem Weg der Pauschalvergütung versucht man jetzt also, den Defiziten bei der Rechtsverfolgung Herr zu werden. Es kommt damit nicht mehr auf die tatsächliche Vervielfältigung an, sondern bereits die theoretische Möglichkeit führt zur Vergütungspflicht.

In der erwähnten Richtlinie nimmt der europäische Gesetzgeber auch zur Frage der Zulässigkeit der Zwischenspeicherung Stellung. Viele Anwendungen im Internet setzten eine Zwischenspeicherung auf dem heimischen PC voraus, die gleichzeitig eine an sich unzulässige Vervielfältigung im Sinne des Urheberechts darstellt. Die EU will daher solche Zwischenspeicherungen nicht als Urheberrechtsverstoß ansehen, die ein wesentlicher und integraler Bestandteil des technischen Verfahrens sind. Voraussetzung ist allerdings, dass solche kurzfristigen Vervielfältigungen keinen eigenen kommerziellen Wert besitzen. Darunter fallen dann beispielsweise das Caching von Internet-Seiten im Browser. Probleme wird es aber für Suchmaschinen geben, die weite Teile des Netzes mehrfach täglich abspeichern, denn die Vervielfältigung erfolgt hier zu einem kommerziellen Zweck.

Mit der Schrankenproblematik haben sich in diesem Jahr wiederholt auch die Gerichte beschäftigt, und zwar mit der Frage der "Elektronischen Pressespiegel". Das Gesetz erlaubt im bestimmten Umfang die Vervielfältigung einzelner Zeitungsartikel und deren Zusammenstellung zu Übersichten ohne Zustimmung der Rechteinhaber, also der Autoren beziehungsweise ihrer Verlage (§ 49 UrhG). Danach waren die Erstellung und Verbreitung von Papierpressespiegeln zulässig, sofern ein gewisser Betrag an die VG Wort entrichtet wurde.

Die Oberlandesgerichte in Köln (Az. 6 U 151/99) und Hamburg (Az.3U211/99) haben eine Anwendung der betreffenden Schrankenvorschrift auf elektronische Pressespiegel untersagt. Begründet haben die Gerichte ihre Entscheidungen mit dem Hinweis auf die Wesensverschiedenheit des elektronischen und des herkömmlichen Pressespiegels. Die schnelle Erstellung sowie die nahezu unbegrenzte und unkontrollierbare Verbreitung der elektronischen Version verbieten eine Anwendung der gesetzlichen Ausnahmevorschrift, der nur körperliche Vervielfältigungsformen unterfallen.

Elektronische Pressespiegel bergen nach Meinung der Gerichte die Gefahr, dass der Bezug von gedruckten Zeitungen und Zeitschriften entbehrlich wird. Das wird von der Schrankenregelung aber gerade nicht bezweckt. Zulässig ist dagegen unter bestimmten Voraussetzungen der von einem Unternehmen für den internen Gebrauch selbst erstellte elektronische Pressespiegel. Unberücksicht lässt die Richtlinie hingegen Frames und Framesets. Die Übernahme fremder Inhalte ist immer auch eine Vervielfältigung, sofern der Content urheberrechtsfähig ist. Man wird nicht umhinkommen, Framing ohne Lizenz als Urheberrechtsverstoß ansehen zu müssen.

Auf einer anderen Ebene zeigt sich eine weitere wichtige rechtliche Problematik des Internet. Lizenzverträge zwischen den Kreativen und ihren Buch- und Musikverlagen, Filmverleihern und Sendeanstalten, die vor 1995 geschlossen wurden, schließen die Rechte zur Verwertung im Internet grundsätzlich nicht mit ein. Das Urheberecht gestattet lediglich Lizenzen für Nutzungen, die zum Zeitpunkt des Vertragschlusses allgemein bekannt waren, wovon man im Falle des Internet erst seit 1995 ausgehen kann.

Urheber vor unbewussten Entscheidungen schützenDas Gesetz will den Urheber so vor einer unbewussten Rechtsübertragung schützen und ihm die Entscheidungsfreiheit erhalten, ob, wem und gegen welches Entgelt er seine Rechte übertragen will. Für alle aus den Jahren vor 1995 stammenden Verträge bedeutet dies, dass der bisherige Rechteinhaber, zum Beispiel eine Sendeanstalt, einen Film nicht über das Internet mittels Streaming verbreiten darf. Diese Entwicklung birgt jedoch die Gefahr, dass bei einer heute nicht auszuschließenden massenhaften Verbreitung von Internet-TV in den nächsten Jahren diese neue Nutzung das herkömmliche Fernsehen substituiert und die Rechte in die wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit verdammt. Ein Beispiel für eine derartige Substitution ist die Verdrängung der Langspielplatte durch die CD.

Filmhändler müssen digitale Rechte nachlizenzierenDa mancher Filmhändler seine gesamten Lizenzrechte für herkömmliche Spielfilm- oder Fernsehauswertungen seinen Hausbanken als Kreditsicherung übereignet hat, zeichnen sich unabsehbare Folgen ab: Außer der Tatsache, dass ihm jegliche Möglichkeit der wirtschaftlich sinnvollen Verwertung genommen wird, sind auf einen Schlag seine gesamten Sicherheiten wirtschaftlich wertlos. Die Verwerter versuchen dieser Gefahr zu begegnen, indem sie sich die digitalen Rechte nachlizenzieren lassen, was erhebliche finanzielle Aufwendungen erfordert - denn auch die Konkurrenz wittert ihre Chance, sich diese Rechte zu beschaffen.

Hinter den Kulissen von Verlagen und Fernsehanstalten tobt deshalb bereits ein regelrechter Krieg um die digitalen Rechte an althergebrachten, aber erfolgreichen Filmen oder Büchern. Nicht zu vergessen ist dabei, dass das Internet auch die Selbstvermarktung des Autors oder Filmproduzenten ermöglicht. Prominentes Beispiel hierfür ist Stephen King, der zumindest ansatzweise versucht hat, seine Werke an die Leserschaft selbst zu verbreiten.

Abschließend ist noch auf eine weitere Besonderheit des Urheberrechts einzugehen. Aufgrund der engen geistigen Verbindung zwischen Schöpfer und Werk berührt eine Nutzung immer auch das so genannte Urheberpersönlichkeitsrecht des Autoren. Es schützt ihn und sein Werk vor Entstellungen und gewährt ihm ein Namensnennungsrecht dergestalt, dass der Name des Urhebers grundsätzlich bei jeder Nutzung genannt werden muss. Multimediale Anwendungen setzen sich oftmals aus Werken etlicher Urheber zusammen, eine Nennung aller Autoren ist damit kaum zu realisieren. Daher wird unter engen Voraussetzungen ein vertraglicher Verzicht auf das grundsätzlich unübertragbare und unverzichtbare Namensnennungsrecht gewährt. In Zukunft sollen Clearingstellen die einzelnen Werke einer Multimedia-Anwendung identifizieren, um den Nutzern die Lizenzierung zu ermöglichen.

Allen Schwierigkeiten zum Trotz, die das Urheberrecht im auf Geschwindigkeit angelegten Informationszeitalter verursacht, darf eines nicht vergessen werden: Bei dem viel zitierten und immer wichtiger werdenden Content im Internet handelt es sich fast immer um urheberrechtlich geschützte Werke, die von kreativen Menschen geschaffen werden. Ohne ihre Leistungen wäre das Netz leer und öde. Sie werden aber nur dann das Netz weiter mit Leben und Farbe erfüllen, wenn sie hierfür angemessen vergütet werden. Die Beachtung fremder Urheberrechte ist hierfür die unabdingbare Voraussetzung.

* Sebastian Wündisch ist Rechtsanwalt und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht an der Juristischen Fakultät der TU Dresden.