Trau, schau, wem im Internet

Gütesiegel - Achtung, schwarze Schafe unterwegs!

08.04.2010
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Häufig ist Irreführung anzunehmen

Weitaus häufiger dürften jedoch bei der Verwendung von Gütesiegeln wettbewerbsrechtliche Fragen der Irreführung einschlägig sein. Eine Irreführung kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn an die Vergabe des oftmals blumig klingenden und seriös aussehenden Gütesiegels keine besonderen Anforderungen gestellt werden. So ist bspw. das Gütesiegel "1 A Augenoptiker" als irreführend angesehen worden, da die Vergabe des Siegels lediglich von einer ausgefüllten Rücksendung eines 26 Kriterien umfassenden Bewertungsbogens und der Versicherung der Richtigkeit sowie der Zahlung einer Bearbeitungsgebühr abhängig gemacht wurde. Verbraucher müssen jedoch bei Gütesiegeln davon ausgehen können, dass die Qualitätsauszeichnung von kompetenter Stelle überprüft und verliehen wurde (OLG Düsseldorf, Az.: I-20 U 14/06, Urteil vom 21.11.2006). Auch ein Gütesiegel der DEKRA für Rechtsanwälte, bei dem die teilnehmenden Rechtsanwälte lediglich ein Manuskript durcharbeiten, eine Zahlung von 350,00 Euro vornehmen und einen Multiple-Choice-Test absolvieren mussten, gilt wegen Irreführung als wettbewerbswidrig (LG Köln, Az.: 33 O 353/08).

Die mit dem Anwaltssiegel angesprochenen Verbraucher würden erwarten, dass die damit beworbene Dienstleistung von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfungskriterien geprüft worden sei, eine Abstimmung der Prüfungsbedingungen mit Anwaltsorganisationen erfolgte durch die DEKRA jedoch nicht, so das Gericht.

Auch die Verwendung eines "BVDVA-Gütesiegels" für Versandapotheker ist nach einer Entscheidung des Landgerichtes Darmstadt (Urteil vom 24.11.2008, Az.: 22 O 100/08) wettbewerbswidrig und irreführend. Kernstück dieses "Gütesiegels" war eine Selbstverpflichtung des Apothekers, bestimmte Standards einzuhalten, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind.

Soweit in diesem Zusammenhang bspw. berichtet wird, dass Versandapotheken keine Qualitätssiegel tragen dürfen, ist dies nicht richtig. Es kommt auf die Qualität des Siegels an.