Trau, schau, wem im Internet

Gütesiegel - Achtung, schwarze Schafe unterwegs!

08.04.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Online-Siegel für Internet-Auftritte sollen Vertrauen schaffen und den Besucher von der Seriosität des Anbieters überzeugen. Aber nicht alle Siegel sind rechtskonform, sagt Johannes Richard.
Quelle: Fotolia, K. Pargeter
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Immer mehr Internet-Händler versuchen sich mit Siegeln zu schmücken. Hier gibt es jedoch schwarze Schafe, was dann wiederum auch zu wettbewerbsrechtlichen Problemen führen kann. Man muss es ganz klar sagen: Ein gutes Siegel ist in der Zertifizierung anspruchsvoll, dann aber auch umso mehr wert.

Bewertungsportale über abgeschlossene Transaktionen oder Gütesiegel sind für Verbraucher oftmals die einzige Möglichkeit, um feststellen zu können, ob ein Online-Angebot seriös ist. Allein eine perfekte Aufmachung einer Internetseite oder günstige Preise lassen noch keinen Schluss auf die Qualität des Angebotes zu. Ein Gütesiegel kann hier für Vertrauen und Umsatz sorgen.

Nach einer Studie des E-Commerce-Center Handel (Köln) ist eine Umsatzsteigerung von bis zu 65 Prozent bei einer Zertifizierung durch ein neutrales Gütesiegel möglich. Letztlich geht es um Vertrauen. Im Ergebnis der Studie ziehen vergleichsweise unbekannte Shopbetreiber mehr Nutzen aus dem Einsatz vertrauensbildender Maßnahmen als bekannte Händlermarken. Allein durch die Verwendung von Online-Gütesiegeln ergeben sich Umsatzsteigerungen zwischen 30 und 65 Prozent. Auch hier kommt es letztlich auf die Qualität des Gütesiegels an.

Gütesiegel oder -zeichen haben sich im neuen Wettbewerbsrecht niedergeschlagen. Im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, der sogenannten "Schwarzen Liste", ist unter Nr. 2 aufgeführt, dass eine unzulässige geschäftliche Handlung bei der Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen o. ä. ohne die erforderliche Genehmigung vorliegt. Hier geht es jedoch eher darum, dass Gütezeichen, Qualitätskennzeichen o. ä. ohne Genehmigung der auszustellenden Stelle verwendet werden.