Stellungnahme zur Elektronikschrott-Verordnung

Greenpeace: Referentenentwurf ist noch verbesserungsbedürftig

10.01.1992

Der Referentenentwurf vom 11. Juli 1991 als Basis einer Elektronikschrott-Verordnung trifft nicht auf ungeteilte Zustimmung. Im Auftrag von Greenpeace hat sich das Institut für Ökologie und Politik in Hamburg mit dem Entwurf kritisch auseinandergesetzt. Joachim Lohse und Martin Hack* fassen die Position der Öko-Organisation zusammen.

Greenpeace begrüßt die grundsätzlichen Ziele der neuen Elektronikschrott-Verordnung, als da sind:

- Vermeidung und Verringerung von Abfällen durch die

- Substitution umweltgefährdender sowie die Verwendung wiederverwertbarer Stoffe und Materialien und

- höhere Reparaturfreundlichkeit sowie leichtere Demontierbarkeit.

Zu begrüßen ist auch der weitgefaßte Geltungsbereich, der einerseits Händler, Importeure und Vertreiber aller Art, andererseits eine Vielzahl unterschiedlicher Geräte erfaßt. Positiv hervorzuheben ist gleichfalls die geplante Rücknahmeverpflichtung der Hersteller und Vertreiber, unabhängig davon, ob bei der Rücknahme von alten Geräten neue gekauft werden. Nur so können die heute im Umlauf befindlichen Geräte vollständig erfaßt werden. Greenpeace hält es allerdings für notwendig, den Verordnungsentwurf in einer Reihe von Punkten zu präzisieren: So müssen die Vorgaben für die Entwicklung und Produktion umweltfreundlicher Geräte, wie sie in den abfallwirtschaftlichen Vorgaben enthalten sind, genauer definiert werden. Dies sollte geschehen durch einen Verweis auf die als Entwurf vorliegende VDI-Richtlinie 2243 "Reyclingorientierte Gestaltung technischer Produkte".

Die Schrottverordnung müßte auch Kabel einbeziehen, denn die Verschwendung von Kabeln hat im In- und Ausland bereits zu zahlreichen Dioxinverseuchungen geführt. Darüber hinaus müßte die Rücknahmeverordnung so ausgestaltet werden, daß eine möglichst hohe Rücknahmequote erreicht wird. Da die Verordnung eine Rücknahme-, aber keine Rückgabepflicht vorsieht, muß es für die Endverbraucher bequem und attraktiv sein, Altgeräte zurückzubringen. Dazu sind einige Änderungen notwendig. Die Verordnung sieht vor, daß Hersteller und Vertreiber ein Sammelsystem aufbauen können, das die Endverkäufer von der Rücknahmepflicht befreit, die für die Endverbraucher natürlich bequem ist. Ein solches Sammelsystem muß an strengere Voraussetzungen geknüft werden.

Zum einen muß die Verordnung gewährleisten, daß die Endverbraucher dort, wo sie gewöhnlich ihre Einkäufe erledigen, auch eine Sammelstelle vorfinden. Zum anderen müßte festgelegt werden, daß das Sammelsystem wieder abgeschafft wird, wenn es den Betreibern nicht gelingt, bis 1995 eine Rücknahmequote von 90 Prozent zu erreichen. Als Anreiz für die Rückgabe von Geräten ist eine ausreichend hohe Prämie für die Verbraucher vorzusehen, die durch den Verkauf von Neugeräten finanziert werden könnte. Die Rücknahme von Altgeräten durch die Händler ist zwar grundsätzlich in Ordnung, es müßte jedoch ein System geschaffen werden, das die damit verbundenen finanziellen Belastungen gerecht verteilt. Diese Verteilung sollte sich am Absatz von neuen Geräten orientieren. Ein solches System ist notwendig, weil davon auszugehen ist, daß Altgeräte hauptsächlich beim Händler in der Nachbarschaft zurückgegeben würden, während Kaufhäuser oder Großmärkte "auf der grünen Wiese" den Großteil des Neugeschäftes machen würden. Große Umweltprobleme entstehen, wenn kunststhoffhaltiger Elektronikschrott verhüttet wird, um die in ihm enthaltenen Metallreste zurückzugewinnen. Entsprechende Verhüttungsverfahren werden zwar häufig als "stoffliche Verwertung" bezeichnet, dienen aber oft mehr der Verbrennung der problematischen Kunststoffe - wobei hohe Dioxinemissionen anfallen - als der Metall-Rückgewinnung.

Die Verordnung muß deshalb ausdrücklich vorschreiben, daß vor der Verhütung jede mögliche Abtrennung der Kunststoffe von den Metallen erfolgt. Ist eine umweltfreundliche Zerlegungstechnik zwar bekannt und getestet worden, aber noch nicht in großem Maßstab verfügbar, müssen die Rücknahmepflichtigen gezwungen werden, die fehlenden Kapazitäten mit entsprechenden Investitionen aufzubauen. Die Hersteller müssen innerhalb eines Jahres Verwertungskonzepte vorlegen, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft und für die Verwertung von Elektronikschrott als geeignet anerkannt worden sind, zum Beispiel vom Umweltbundesamt. Bei mangelhafter Umweltverträglichkeit muß die Anerkennung verweigert und die Hersteller müssen veranlaßt werden, auf ein geprüftes und anerkanntes Verfahren auszuweichen.