Erläuterungen zum Urheberrechts-Gesetzentwurf der Bundesregierung

Grauzone im SW-Recht wird ab Anfang 1993 ausgeleuchtet

20.11.1992

Der Urheberrechts-Schutz in Deutschland wird ab Anfang 1993 an die europäischen Rahmenbedingungen angepaßt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung setzt eine Richtlinie des EG-Ministerrates vom Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen um. Die bislang teilweise undurchsichtige Rechtssitutation der SW-Anbieter soll damit geklärt werden. Den Regierungsentwurf erläutert Michael Lehmann*.

Die Neuregelungen stellen insgesamt eine erhebliche Erleichterung für die Computerbrauche dar, weil auch hinsichtlich der Überlassung von Computerprogrammen für mehr Rechtsklarheit gesorgt worden ist. Das Computer-Vertragsrecht wird wesentlich transparenter, und zwar für Anbieter wie für Kunden. Das neue Gesetz könnte so dem Softwarehandel zugute kommen.

Geschützt sind alle Programmstadien vom Entwurf bis zum kompilier- oder interpretierbaren Objektcode. Voraussetzung ist, daß es sich um individuelle Werke handelt, also um das Ergebnis geistiger Schöpfung. Nicht mehr verlangt wird eine besonders gesteigerte Individualität wie früher in der BGH-Rechtsprechung. Das Programm darf gleichwohl nicht nur eine mechanisch-technische Aneinanderreihung von Gemeingut des Programmier-Handwerks oder von bekannten Programmteilen sein. Die konkrete Programmierleistung muß vielmehr eine individuelle Handschrift aufweisen.

Der urheberrechtliche Schütz beginnt mit der Fertigstellung des jeweiligen Programms auf allen Vor- und Endstufen, dann also, wenn das Programm niedergelegt worden ist. Eine Registrierung oder Anmeldung ist nicht notwendig.

Der Schutz bezieht sich nur auf das, was auf dem Papier beziehungsweise im Speicher steht, nicht dagegen auf Ideen und Grundsätze der Programmierung. Diese Unterscheidung kann zwar in der Praxis Abgrenzungsschwierigkeiten bereiten, aber als Faustformel gilt: Wer nicht abschreibt, begeht keine Verletzung, auch wenn dem Programm fremde Ideen zugrunde liegen.

Das Urheberrecht greift unabhängig davon, in welcher Form das Programm vorliegt. Es wird in jeder Gestalt geschätzt, sei es Software, die in Hardware integriert ist, sei es Firmware oder Software auf einem EPROM.

Arbeits- und Dienstverhältnisse

Ein Programmierer erhält für seine Arbeit eine Entlohnung. Wird ein Programm im Rahmen eines Arbeitsvertrages oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von einem Arbeitnehmer, Angestellten oder Beamten geschaffen, ist der jeweilige Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr deshalb zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt: Alle wirtschaftlichen Rechte an der Verwertung des geschaffenen Programms stehen ihm allein zu. Diese arbeitsrechtliche Regelung gilt auch für Programme, die vor dem 1.1.1993 geschrieben worden sind.

Davon zu unterscheiden ist die Programmiertätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages oder einer freien Mitarbeit. In diesem Fall stehen die Rechte ausschließlich dem Urheber zu, falls nichts anderes im Werkvertrag steht.

Welche Rechte hat der Urheber?

Grundsätzlich soll der Rechtsinhaber an der Verwertung seines Programms mitverdienen können. Deshalb steht ihm ein Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht zu. Hat er allerdings ein konkretes Werkstück, eine bestimmte Programmkopie, im europäischen Markt veräußert, sind dadurch seine Rechte abgegolten. Er wurde für die Überlassung eines konkreten Programmstückes bezahlt, so daß er grundsätzlich keine weiteren Ansprüche geltend machen kann, wenn diese Programmkopie weiterveräußert wird.

Von diesem Erschöpfungsprinzip ist die Vervielfältigung nicht betroffen, ebensowenig wie jede Fortschreibung, jedes Update oder jede neue Version einer Software. Das Vermietrecht bleibt dem Rechtsinhaber in jedem Fall vorbehalten; dies gilt neuerdings auch dann, wenn er ein Programm veräußert hat.

Benutzerrechte

Wer ein Programm oder eine Nutzungslizenz dafür erworben

hat, darf die Software bestimmungsgemäß benutzen, eventuelle Fehler berichtigen und mindestens eine Sicherungskopie erstellen. Das gilt auch für alle erforderlichen Vervielfältigungshandlungen und Bearbeitungsvorgänge, sofern im Kauf, oder Lizenzvertrag nichts Gegenteiliges festgelegt worden ist. In jedem Fall kann der Nutzer in einem Testlauf das Funktionieren eines Programms zu erforschen versuchen, um vielleicht so die ungeschützten Grundsätze und Ideen die jeder Software zugrunde liegen, zu ermitteln.

Dekompilierung

Soll ein Programm mit anderen Programmen zusammenarbeiten können, darf es unter eingeschränkten Uniständen auch dekomponiert werden, falls ein Wettbewerber anders nicht an die Schnittstellen-Informationen herankommt. Der europäische Wettbewerb auf dem Gebiet der Computerindustrie soll dadurch gestärkt werden, daß jeder Hersteller von Hardware beziehungsweise Software sich an ein anderes Programm interoperabel anschließen kann, so daß sein Produkt in der Lage ist, mit einem anderen zusammenzuarbeiten. Die Einzelheiten sind freilich noch heftig umstritten.

Sanktionen von Rechtsverletzungen

Das Urheberrecht sieht zahlreiche zivilrechtliche und straf rechtliche Sanktionen bei der Verletzung geschätzter Rechte vor, so daß künftig der Softwareklau wesentlich effizienter als bislang verfolgt werden kann. Für die Softwarepiraten existieren jetzt ganz erhebliche Strafandrohungen. Außerdem ist vorgesehen, daß jeder Eigentümer oder Besitzer einer illegalen Programmkopie diese an den Berechtigten herausgeben muß. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Besitz Erwerbszwecken dient oder ob der Besitzer Übles, also Verbotenes, im Sinn hatte.

Rückwirkung des Gesetzes

Rückwirkende Eingriffe in bestehende Verträge sind zwar nicht vorgesehen, der Rechtsschutz gilt jedoch für praktisch alle irgendwann einmal individuell geschaffenen Programme. Das Gesetz sieht also eine positive, retroaktive Rückwirkung vor. Verletzungen lassen sich gleichwohl erst nach dem 1. Januar 1993 verfolgen. Laufende Verträge müssen jedoch ab die sein Datum unter Umständen an die neue Rechtssituation angepaßt werden, falls es sich zeigt, daß die Geschäftsgrundlage zwischen dem Inhaber des Urheberrechts und dem Nutzer eines Programmes weggefallen ist.

Dies könnte auch für die Erstellung und Pflege von Programmen im Rahmen eines Wartungsvertrages von Bedeutung sein, wenn man bislang davon ausgegangen war, daß die jeweiligen Softwareprodukte

keinen urheberrechtlichen Schutz zu beanspruchen vermochten.

Die neuen Rechtsregeln stellen in vieler Hinsicht einen Kompromiß dar, der nach zähen Verhandlungen zwischen den Interessengruppen zustande gekommen ist. Allgemein wird in der DV-Branche die Meinung vertreten, daß man mit den neuen Vorschriften auf jeden Fall besser leben kann als früher.

Der Entwurf der Bundesregierung

§ 69a - Gegenstand des Schutzes

(1) Programme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Programms.

Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Programms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschätzt.

(3) Programme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

(4) Auf Programme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 69b - Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

(1) Wird ein Programm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Programm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.

§ 69c - Zustimmungsbedürftige Handlungen

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Programms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;

2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Programms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;

3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Programms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Programms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.

§ 69d - Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen

(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Programms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.

(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.

§ 69e - Dekompilierung

(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;

2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nr. 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;

3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.

(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht

1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,

2., an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,

3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.

§ 69f - Rechtsverletzungen

(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98

Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.

§ 69g - Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Programme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleiter-Erzeugnissen, Warenzeichen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.

(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig.

4. Nach § 137c wird folgender § 137d eingefügt:

§ 137d - Programme

Die Vorschriften des achten Abschnitts des ersten Teils sind auch auf Programme anzuwenden, die vor dem (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) geschaffen worden sind. § 69g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen

worden sind.

(siehe Bundesrats-Drucksache 629/92 vom 25.9.1992)

* Michael Lehmann arbeitet an der Universität und am Max-Planck-Institut München.