vzbz erzielt erneut Erfolg vor Gericht

Google: Datenschutzerklärung in Teilen unwirksam

30.04.2019
Von    und Kata Viktoria Eles
Dr. Michael Rath ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln. Zudem ist er Certified ISO/IEC 27001 Lead Auditor. Seine Beratungsschwerpunkte sind das IT-Recht, Datenschutzrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz. Dr. Michael Rath ist u.a. Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) und akkreditierter Schlichter für IT-Streitigkeiten bei der Schlichtungsstelle der DGRI.
Das Kammergericht Berlin nahm die Datenschutzerklärung sowie in Verbindung dazu die AGB des Internetriesen unter die Lupe. Dort befänden sich für normale Verbraucher durchaus irreführende Klauseln, die gegen Grund- und Leitgedanken des BGB verstößen.

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass große Teile der Datenschutzerklärung von Google nicht im Einklang mit der DSGVO stehen. Der Bundesverband für Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat gegen Google geklagt, da sie einige Klauseln der Datenschutzerklärung und auch weiterer Nutzungsbedingungen zu beanstanden hatten.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Datenschutzerklärung von Google sollten auch für Nicht-Rechtswissenschaftler verständlich sein.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Datenschutzerklärung von Google sollten auch für Nicht-Rechtswissenschaftler verständlich sein.
Foto: Antonio Guillem - shutterstock.com

Damit hatte die vzbv bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin Erfolg. Das KG Berlin hat nun das Urteil des Landgerichts von 2013 bestätigt. Da Google die Klausen teilweise bis heute verwendet und es sich um einen Unterlassungsanspruch handelt, der auch in die Zukunft wirkt, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung maßgeblich. Deshalb wurden auch Verstöße gegen die DSGVO überprüft.

Gehört die Datenschutzerklärung zu den AGB?

Das Gericht hatte zunächst Verstöße im Rahmen des AGB-Rechts geprüft. Problematisch war bereits die Frage, ob die Datenschutzerklärung an sich der Kontrolle der §§ 307 ff. BGB unterfällt, also, ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Die Kernaussage des Gerichts war, dass, soweit datenschutzrechtlich relevante Erklärungen in die AGB aufgenommen werden, sie auch als AGB gelten.
Außerdem seien die Bestimmungen der Datenschutzerklärung von Google gerade deshalb AGB, weil sie beim Verbraucher den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass er die Nutzung seiner Daten dulden müsse um die Dienste von Google in Anspruch zu nehmen.

Lesetipp: Dating-Apps legen wenig Wert auf Datenschutz

Sind auch die kostenlosen Dienste von Google "entgeltlich"?

Weiterhin stellte sich die Frage, ob an die Pflichten von Google geringe Anforderungen zu stellen sind, da es seine Dienste größtenteils kostenlos anbietet, sodass es mit einem Gefälligkeitsvertrag, wie einer Schenkung oder Leihe vergleichbar sei. Problematisch war hier, ob ein Entgelt in Form von Daten vorliegt.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass technisch bedingt anfallende Daten, die die Identifizierung des Nutzers ermöglichen, nicht als Gegenleistung (Entgelt) für die in Anspruch genommenen Dienste angesehen werden können, da der Verarbeitung der Daten widersprochen werden kann. Der Betroffene könnte somit das Entgelt jederzeit zurückziehen. Jedoch unterscheidet Google nicht in seinen Datenschutzerklärungen und Nutzungsbestimmungen zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen Diensten. Daher müssen ihre Klauseln der strengeren Variante - den entgeltlichen Verhältnissen - genügen.

Unangemessenheit der Klauseln am Maßstab des BGB

Die Klauseln verstoßen zahlreich gegen Grund- und Leitgedanken des Bürgerlichen Gesetzbuches. Beispielweise behält sich Google die einseitige Veränderung ihrer Dienste vor. Dies ist auch grundsätzlich möglich, jedoch müssen die Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil - also den Nutzer - zumutbar sein. Google wollte sich dieses Recht jedoch ohne Rücksicht auf die Interessen des Verbrauchers vorbehalten, was einen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB darstellt.

Verstöße gegen die DSGVO

Über die Unvereinbarkeit mit den allgemeinen Bestimmungen hinaus stellte das Gericht fest, dass die Datenschutzerklärung von Google insbesondere gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO verstößt. Jedoch waren dies nicht die einzigen. Google räumt sich unter anderem auch das Recht ein, Vervielfältigungsstücke von Daten auf ihren aktiven Servern und Sicherungsservern zu speichern, die der Nutzer selbst löscht. Dies stellt einen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 DSGVO dar, da die Klausel auch personenbezogene Daten erfasst, die bei der Registrierung oder Änderung der Nutzerkontos zur Verfügung gestellt wurden.

Auffällig ist, dass einige der Klauseln bereits in einem rechtskräftigen Urteil des LG Hamburg als unwirksam erklärt wurden, Google diese jedoch teilweise inhaltsgleich weiter verwendete. Einige Klauseln wurde von Google zwar abgeändert, jedoch reichte dies für das Gericht nicht aus.

Fehlende Einwilligung zur Datenverarbeitung

Google erläuterte in den Datenschutzbestimmungen, wie mit personenbezogenen Daten verfahren wird. Beispielsweise räumte sich Google das Recht ein, die personenbezogenen Daten aus verschiedenen Diensten miteinander zu verknüpfen und an Dritte weiterzugeben. Für die Verarbeitung der Daten ist jedoch gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO eine Einwilligung des Betroffenen erforderlich, soweit kein anderer Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) bis f) DSGVO greift.

Bei den Rechten, die sich Google einräumte, handelte es sich um irreführende Formulierungen: Nach Auffassung des Gerichts konnte ein Verbraucher den Inhalt der Datenschutzerklärung nur so verstehen, dass er die Nutzung seiner Daten hinnehmen müsse, um die Dienste in Anspruch nehmen zu können.
Diese stillschweigende Hinnahme könne jedoch nicht als Einwilligung verstanden werden.

Auch erkläre der Nutzer durch das Anklicken des Kästchens mit folgendem Text auf der Google-Seite: "Ich stimme den Nutzungsbedingungen von Google zu und habe die Datenschutzerklärung gelesen", keine Zustimmung.
Die Erklärung etwas gelesen zu haben bedeute nicht auch die Billigung des Gelesenen. Ausreichend sei auch nicht die Einholung der Einwilligung an anderer Stelle, wie beim Anmeldeprozess, da auf die separaten Einwilligungserklärungen in den allgemeinen Nutzungsbedingungen kein Bezug genommen wird.

Google stellt nach Auffassung der Gerichts die Datenverarbeitungspraktiken so dar, als wäre eine Einwilligung des Kunden nicht erforderlich. Da diese aber - außer in der Fällen des Art. 6 I lit. b) bis f) DSGVO - zwingend notwendig ist und hier eben fehlte, waren eine Vielzahl von Klauseln der Datenschutzerklärung mangels Einwilligung rechtswidrig.

Gebot der Transparenz

Die DSGVO schreibt in Art. 12 DSGVO ein Transparenzgebot vor. Demnach muss der Verantwortliche "alle Mitteilungen […], die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache […] übermitteln".
Gerade dieses Transparenzgebot befolgte Google jedoch nicht: das Gericht bemängelte die unklaren Verhältnisse der Klauseln untereinander, sodass ein durchschnittlicher Leser diese nicht eindeutig verstehen kann, ohne sich vorher rechtskundig machen zu müssen. Die Klauseln seien verschachtelt und redundant, sodass letztendlich bei einem durchschnittlichen Verbraucher der Eindruck erweckt werde, dass Google mit den personenbezogenen Daten nach Belieben verfahren könne. Daher sei aufgrund der mangelnden Transparenz das Klauselwerk in seiner Gesamtheit unwirksam.

Fazit

Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig, da Google eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht hat. Die Urteile des LG beziehungsweise KG Berlin bestätigen jedoch, was vielen schon klar war: "typische" Klauseln in Datenschutzerklärungen, die auch von großen Unternehmen genutzt werden, sind rechtswidrig. Dies zeigt auch das im vergangenen Jahr ergangene Urteil gegen Apple. Einige ihrer Datenschutz-Klauseln wurden ebenfalls als rechtswidrig erklärt.