GI gegen verschärften "Hacker-Paragrafen"

04.07.2007
Die Gesellschaft für Informatik warnt vor einer Kriminalisierung von Sicherheits-Tools.

Andernfalls drohe eine Kriminalisierung von Informatikern, warnt der Verband. Stein des Anstoßes ist der neue Paragraf 202c StGB. Dieser definiere Programme und Tools nicht nach ihrer Einsatzart, sondern nach ihrem Aufbau. Eine Unterscheidung in Anwendungen, die zur Begehung von Straftaten, und solche, die ausschließlich für legale Zwecke hergestellt werden, sei aber nicht möglich.

Der gewählte Wortlaut führe daher zu einer Kriminalisierung der heute in allen Unternehmen, Behörden und auch von Privatleuten verwendeten Programme zur Aufdeckung von Sicherheitslücken in IT-Systemen. Solche Programme und Tools seien zur Absicherung gegen Angriffe ("Penetration Testing") aber unverzichtbar, betont Professor Hartmut Pohl, Sprecher des GI-Arbeitskreises Datenschutz und IT-Sicherheit. Außerdem bedrohe der geplante Paragraf, der bis zu einem Jahr Freiheitsentzug als Strafe vorsieht, die entsprechende Lehre, Forschung und Entwicklung an Universitäten und Fachhochschulen.

Der Bundestag hatte am 24. Mai trotz erheblicher Proteste in zweiter und dritter Beratung alle Änderungsvorschläge abgelehnt und den "Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität" (http://www.bmj.bund.de/media/archive/1317.pdf) ohne Debatte verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus; allerdings ist das Gesetz als so genanntes Einspruchsgesetz nicht zustimmungspflichtig.

Der Kasseler Juraprofessor Alexander Roßnagel, der ebenfalls der GI angehört, befürchtet angesichts der geplanten Änderung insbesondere eine Kriminalisierung erwünschten Verhaltens, warnt vor der extremen Weite des Tatbestands und schlägt als Möglichkeiten einer Entschärfung von Paragraf 202c StGB eine Bezugnahme auf eine konkrete Tat oder die Streichung des Eventualvorsatzes vor.

Insgesamt, so Pohl, stelle der Gesetzentwurf "eine unzulässige Erweiterung der Cybercrime-Convention des Europarats" dar. "Wir appellieren daher an den Bundesrat, die weite Entwurfsfassung des § 202c StGB zu verhindern", bilanziert Pohl. (tc)