DV und RechtWann ist ein Computerprogramm eine Erfindung?

Gerichte uneins über die Bewertung von Software

20.02.1998

In einem Urteil vom 16. Januar 1997 hat das Landgericht München I das sogenannte Arbeitnehmererfindungs-Gesetz bei der Erstellung von Computerprogrammen für anwendbar gehalten (siehe auch CW Nr. 39/97, S. 85). Dies hat zur Folge, daß einem Arbeitnehmer, der während der Arbeitszeit ein Computerprogramm entwickelt, hierfür neben seinem Gehalt eine gesonderte Vergütung zusteht. Die Entscheidung des Landgerichts München I ist zwar gut begründet, sie widerspricht aber der aktuellen Gesetzeslage.

Nach Paragraph 2 des Arbeitnehmererfindungs-Gesetzes gelten als Erfindungen nur technische Verbesserungen, die als Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet werden können. Gemäß Absatz II Ziffer 3 des Patentgesetzes werden Programme für Datenverarbeitungsanlagen gerade nicht als Erfindungen in diesem Sinne angesehen. Folglich fallen Computerprogramme auch nicht unter das Arbeitnehmererfindungs-Gesetz.

Das Kammergericht Berlin (AZ: 5 W 6232/96) hat nunmehr entsprechend der Gesetzeslage die Klage eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Entwicklung eines Computerprogramms abgewiesen und zur Begründung insbesondere Bezug genommen auf Paragraph 69 b des Urhebergesetzes. Wenn nämlich ein Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers ein Computerprogramm geschaffen hat, so ist gemäß Paragraph 69 b des Urhebergesetzes ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Anders wäre es nur, wenn die Parteien eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen hätten.

Ein "vernünftiger" Arbeitgeber wird, wenn er klug ist, seinem erfinderischen Arbeitnehmer zwar von sich aus eine angemessene Zusatzvergütung für ein brauchbares Computerprogramm zahlen, allein schon, um dem Arbeitnehmer nicht die Motivation zu nehmen. Angesichts der sich widersprechenden Gerichtsentscheidungen empfiehlt es sich jedoch, die Frage einer etwaigen zusätzlichen Vergütung für die Entwicklung von Computerprogrammen bereits im Arbeitsvertrag - möglichst auch hinsichtlich der Höhe der Vergütung - zu regeln.

*Jürgen Schneider ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Zwipf, Rosenhagen Partnerschaft in München und Dresden.