1&1 versus Fon

Gericht untersagt Weitervermietung eines Internetzugangs

09.07.2009
Ein Kunde des Internetdienstleisters 1&1 darf nicht seinen Flatrate-Internetzugang über sein drahtloses Netzwerk (WLAN) kommerziell mit anderen Internet-Anwendern teilen.

Das hat das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 223/08) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden. Mit dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 5. Juni 2009 bestätigte das OLG eine Entscheidung des Landgerichtes Köln.

Gegner der zu United Internet gehörenden 1&1 AG in dem Verfahren war das Unternehmen Fon, eine weltweit agierende Gesellschaft britischen Rechts und ihre deutsche Tochtergesellschaft. Die Firma bietet Kunden an, sich als registriertes Mitglieder einer Gemeinschaft von Internetnutzern anzuschließen und in diesem Rahmen ihren Breitband-Internetzugang mit anderen Mitgliedern zu teilen.

Der 1&1-Kunde hatte seinen DSL-Anschluss über Fon für eine bezahlte Nutzung durch andere Internet-Nutzer freigegeben. Fon-Mitglieder können entweder an den Einnahmen durch die Tagestickets von Fon beteiligt werden oder stattdessen selbst über die Netze anderer Mitglieder kostenlos im Web surfen oder E-Mails abrufen. Das OLG hat eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, könnte dies nicht nur das Aus für das Geschäftsmodell von Fon in Deutschland bedeuten, sondern auch andere, nichtkommerzielle Projekte zum "WLAN-Sharing" gefährden.

Das OLG war der Meinung, dass die von 1&1 angebotene Pauschalvergütung für den Internetzugang (Flatrate) am Verhalten durchschnittlicher Internetnutzer orientiert sei. Fon nutze eine von der Klägerin unter anderen Voraussetzungen geschaffene Infrastruktur "schmarotzend" aus, um sich mit einem eigenen kommerziellen Angebot am Markt zu etablieren. Dadurch erziele Fon wirtschaftliche Vorteile auf Kosten der 1&1 AG, welche die Kosten des erhöhten Datenverkehrs zu tragen habe. Fon erklärte, man habe das Urteil erhalten und werde es beim BGH anfechten. (dpa/tc)