Gericht untersagt Escom Kopplung von GSM-Preisen

24.06.1994

KOELN (CW) - Die 31. Zivilkammer des Landgerichtes Koeln hat in einem Urteil (Az: 31 O 97/94) dem Discounter Escom untersagt, "im geschaeftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Mobiltelefongeraete inklusive D-Netzkarte unter Angaben eines Gesamtpreises anzukuendigen". Im Klartext heisst das: Der Preis des Mobiltelefons darf nicht mit dem gleichzeitigen Abschluss eines D- Netz-Teilnehmervertrages gekoppelt sein. Das Gericht wertete es als Irrefuehrung des Kunden, wenn Mobiltelefone mit D-Netzkarte billiger abgeben werden als Geraete ohne. Der normale Kunde gehe vielmehr davon aus, dass sich der in der Werbung ausgewiesene Preis bei Verzicht auf eine D-Netzkarte eher reduziere. Gegen Escom hatte die Zentrale zur Bekaempfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. geklagt.