Telefon, E-Mail oder Post?

"Generaleinwilligung" für Werbung nicht ausreichend

17.10.2012
Von Manfred Wagner und Jenny Hubertus
Eine einheitliche Einwilligungserklärung für mehrere Werbeformen, die nicht konkret auf die Art der Werbung Bezug nimmt, ist unwirksam. Details von Manfred Wagner und Jenny Hubertus.
Die Verschärfungen im Verbraucherschutz haben auch Neuerungen für die E-Mail-Werbung gebracht.
Die Verschärfungen im Verbraucherschutz haben auch Neuerungen für die E-Mail-Werbung gebracht.


Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2011 (Az.: 15 O 343/1) erneut bestätigt, dass eine einheitliche Einwilligungserklärung für mehrere Werbeformen, die nicht konkret auf die Art der Werbung (z. B. Telefon, E-Mail, Post) Bezug nimmt, unwirksam ist.

Der Teilnehmer müsse wissen, worauf sich seine Einwilligung beziehe, so das Landgericht Berlin.

Hinzu kam im vorliegenden Fall auch, dass die angebliche Einwilligungserklärung, auf die sich das Unternehmen berief, bereits im August 2009 eingeholt worden war. Allerdings - und auch dies bestätigte das Gericht - kann eine einmal erteilte Einwilligung nicht bis in alle Ewigkeit verwendet werden. Eine klare Grenze für die "Haltbarkeit" einer einmal wirksam erteilten Einwilligung gibt es nicht, aber eine Spanne von zwei Jahren sei jedenfalls zu lang. Im vorliegenden Fall führte dies dazu, dass die Einwilligung bereits vor Zusendung der E-Mail erloschen war.

Zudem sei eine "Generaleinwilligung" gegenüber einem nicht begrenzten Kreis von nicht genannten Unternehmen aus allen möglichen Branchen mit allen Werbemitteln nicht zulässig, so das Landgericht Berlin. An das Vorliegen einer Einwilligung für die Zusendung von Werbung seien strenge Anforderungen zu stellen. Sie müsse für den konkreten Fall erteilt worden sein.

Auch das Landgericht Baden-Baden hatte sich in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2012 (Az.: 5 O 100/11) mit der Einwilligung zum E-Mail-Marketing auseinanderzusetzen:

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Teilnehmer dem Referenten eine Visitenkarte übergeben. Im Anschluss an die Veranstaltung erhielt der Teilnehmer dann Werbung per E-Mail vom Veranstalter. Auch dies sei unzulässig, urteilte das Landgericht Baden-Baden. In der Übergabe einer Visitenkarte liege keine ausdrückliche Zustimmung in die Werbung per E-Mail.

Fazit

Die in der letzten Zeit erfolgten Verschärfungen im Daten- und Verbraucherschutzrecht haben einige Neuerungen mit sich gebracht, die es zu beachten gilt! Die vorgenannten beiden Entscheidungen bringen allerdings wieder etwas mehr Licht ins Dunkel. (oe)

Kontakt:

Der Autor Manfred Wagner ist Rechtsanwalt sowie Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de). Jenny Hubertus ist Rechtsanwältin. Wagner Rechtsanwälte, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de