Nicht immer ist Kontrolle ein Muss

Geldanlage: Wann handelt der Kunde grob fahrlässig?

30.05.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anleger Emissionsprospekte nicht noch zusätzlich lesen muss.

Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren.

Damit, so betont der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 06. August 2010 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, hat der BGH ein weiteres Mal eine anlegerfreundliche Entscheidung getroffen und entschieden, dass ein Schadenersatzanspruch eines Anlegers nicht schon deswegen "grob fahrlässig" verloren gehe, weil er den Anlageprospekt nicht gelesen habe.

Im vorliegenden Fall gab der BGH der Klage eines Anlegers wegen fehlerhafter Anlageberatung statt, der im Jahre 1999 für 150.000 DM Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds, dem "Turmcenter Frankfurt", erworben hatte. Nachdem der Fonds im Jahre 2005 zunächst in die Zwangsverwaltung und sodann 2006 in die Insolvenz gegangen war, klagte der Anleger rund 103.000 Euro Schadensersatz ein, da der Anlagevermittler seine Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt habe. Mit der Fondsbeteiligung habe ihm dieser eine Anlage empfohlen, die seinem erklärten Anlageziel einer sicheren Altersvorsorge widersprochen habe.

Achtung, Banken haben oft, aber nicht immer schuld an Kapitalverlusten.
Achtung, Banken haben oft, aber nicht immer schuld an Kapitalverlusten.
Foto: Fotolia, Roman Levin

Der Beklagte habe ihn nicht auf die spezifischen Risiken dieser Anlage, insbesondere nicht auf das Risiko eines Totalverlusts, hingewiesen, die gebotene Überprüfung der wirtschaftlichen Plausibilität, Seriosität und Tragfähigkeit des Beteiligungsangebots unterlassen und negative Pressestimmen nicht berücksichtigt. Als Fachmann habe der Beklagte erkennen müssen, dass das Beteiligungsangebot auf eine Täuschung der neu eintretenden Anleger abgezielt und von vornherein keine Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg gehabt habe.

Der Beklagte war hingegen der Meinung, der Kläger habe hier grob fahrlässig gehandelt, denn dieser habe es unterlassen, den ihm übergebenen Emissionsprospekt auch durchzulesen und damit (von sich aus) auf durchgreifende Hinweise auf die fehlende Eignung der Kapitalanlage für seine Anlageziele zu stoßen. Ferner wurde die Einrede der Verjährung erhoben.

Jedoch ohne Erfolg, wie Hünlein betont.