Immaterielles Wirtschaftsgut:

Geistiger Gehalt

02.12.1983

DÜSSELDORF - Standardprogramme sind, einschließlich der dazugehörigen Kassette, immaterielle Wirtschaftsgüter. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (VIII (XI) 426/76).

Immaterielle Wirtschaftsgüter stellen im Sinne des Steuerrechts alle unkörperlichen Vermögensgegenstände dar. Dabei handelt es sich um rechtsähnliche Werte wie Patente oder Lizenzen. Sowohl bei letzteren als auch bei den Standardprogrammen geht es darum, die geistige Arbeit, die das Programm beinhaltet, unverlierbar zu machen.

Im Vordergrund steht der geistige Gehalt des Programms. Der "Vergegenständlichung" des geistigen Inhalts des Programms auf der Kassette, wie dies beispielsweise bei einem Buch oder einer Schallplatte eingetreten ist, maß das Gericht in dem fraglichen Fall keine eigenständige Bedeutung bei.

Die Finanzrichter verneinten die eigenständige Bedeutung, weil den Programmen keine Marktgängigkeit zuerkannt werden könnte und sie in einer firmeneigenen Makro-Assembler- sowie in einer firmeneigenen Programmiersprache des Softwareherstellers geschrieben worden waren.