Facebook und der Datenschutz

"Gefällt mir" - Button birgt Risiken

29.11.2011
Von Marcus Kirsch

Die Einwilligung ist wohl Utopie

Ist die wirksame Einwilligung des Nutzers eigentlich realistisch? Sie setzt ja voraus, dass der Betroffene bereits vor Erhebung oder Verarbeitung seiner Daten in beides einwilligt. Nun könnte man eventuell schon in dem Klick auf den Button eine Einwilligung sehen.

Aber eine solche "vorformulierte" Erklärung dürfte daran scheitern, dass nicht transparent ist, zu welchen Zwecken (Werbung und Erhalt personalisierter Werbung) und in welche Staaten (Deutschland, EU oder "unsicherer" Drittstaat wie USA) die Daten übermittelt werden. Darüber hinaus müssten elektronisch erteilte Einwilligungen eine Reihe weiterer Voraussetzungen erfüllen (Protokollierung, jederzeitige Abrufbarkeit/Widerrufbarkeit etc.).

Erlaubt nun aber das TMG selbst eine Verwendung des Like-Buttons? Wenn der Nutzer keine wirksame Einwilligung erteilt oder erteilen kann, wäre das die verbleibende Möglichkeit, um das Sammeln, die Übermittlung und die Verarbeitung der Daten zu legitimieren.

Nur unter zwei Voraussetzung gibt das TMG sein Okay.
Nur unter zwei Voraussetzung gibt das TMG sein Okay.
Foto: Fotolia/r.classen

Nach dem TMG dürfen personenbezogene Daten eines Nutzers vom Grundsatz her nur unter zwei Voraussetzungen erhoben und verwendet werden: erstens insoweit, wie dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten), und zweitens insoweit, wie sie notwendig sind, um inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer zu begründen (Bestandsdaten). Keine der beiden Voraussetzungen ist in diesem Fall gegeben, so dass die Einbindung des Like-Buttons in der Regel rechtswidrig wäre.

Unabhängig davon, wie man die datenschutzrechtlichen Zulässigkeit bewertet, - hat man erst einmal anerkannt, dass es sich um personenbezogene Daten handelt, so muss der Betroffene in jedem Fall zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung seiner Daten sowie über deren Verarbeitung in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hingewiesen werden. Da der Website-Betreiber aber keine konkrete Kenntnis über diese Dinge hat, ist das für ihn beinahe ein Ding der Unmöglichkeit.