EG-Richtlinie in nationales Recht umgewandelt

Geändertes Produkthaftrecht setzt Software in neues Licht

02.02.1990

Die Bundesrepublik hat die EWG-Regelungen mit einer Verspätung von 18 Monaten zum 1. Januar dieses Jahres eingeführt. Das Produkthaftungsrecht schützt vor Schäden an Gesundheit oder Sachschäden, nicht aber vor reinen Vermögensschäden. Es gibt Ansprüche nicht gegen Vertragspartner, sondern unmittelbar gegen den Hersteller.

Am 25. Juli 1985 hatte der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft eine "Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliederstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte" erlassen. Bis zum 30. Juli 1988 hätte der deutsche Gesetzgeber diese Richtlinie in ein Bundesgesetz umsetzen (müssen).

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 9. Juni 1988 ist erst im November 1989 vom Bundestag verabschiedet worden. Mit Wirkung zum 1. Januar 1990 ist das Produkthaftungsgesetz nun endlich in Kraft getreten. Damit dürften sich auch die

Erwägungen der Kommission erledigt haben, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik einzuleiten, die mehr als vier Jahre bis zur Umsetzung in nationales Recht zugewartet hatte.

Nach ° 19 des Gesetzes tritt dieses zum 1. Januar 1990 in Kraft und ist auf danach entstandene Ansprüche anwendbar. Angesichts der Vorgeschichte ist verschiedentlich die Frage aufgetaucht, ob nicht angesichts der Untätigkeit des Gesetzgebers bereits ab dem 30. Juli 1988 die Richtlinie selbst in der Bundesrepublik als unmittelbare Anspruchsgrundlage gegolten habe. Dies käme nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Betracht, soweit sie nach ihrem Wortlaut "eindeutige und unbedingte Vorschriften" enthielte, die zu ihrer Anwendung nicht mehr der Umsetzung bedürften. Das ist bisweilen angedeutet worden. Die Kommission hat jedoch bereits zu erkennen gegeben, daß selbst nach ihrer Auffassung die Richtlinie kein unmittelbar geltendes Recht enthält. Der Europäische Gerichtshof hat nämlich bislang eine unmittelbare Drittwirkung nur für solche Richtlinien angenommen, in denen den Bürgern Ansprüche gegen einen Mitgliedsstaat eingeräumt wurden. Die Produkthaftrichtlinie regelt aber Rechte der EG-Bürger gegeneinander, hat also eine horizontale Wirkung. Es kann daher - mit einem geringen Rest an Rechtsunsicherheit - davon ausgegangen werden, daß sich Geschädigte nicht unmittelbar auf die Richtlinie berufen konnten und ihre Bestimmungen erstmals auf Produkte anzuwenden sind, die nach Inkrafttreten des deutschen Produkthaftgesetzes " in den Verkehr gebracht" werden.

Zentrales Anliegen der Richtlinie ist die Einführung einer verschuldensunabhängigen Herstellerhaftung. Die Bedeutung dieser Änderung wird allerdings in der öffentlichen Diskussion häufig überschätzt.

Im folgenden soll zunächst kurz dargestellt werden, was der Jurist nach dem bisherigen Recht unter "Produkthaftung" versteht.

Zur Verdeutlichung sollen einige Konfliktgruppen gezeigt werden, die nicht unter diese Haftung fallen. Dann soll erörtert werden, ob die Herstellung und der Vertrieb von Software überhaupt PH-Ansprüche auslösen können.

Die Tragweite der Haftung von Importeuren wird dargestellt. Die - in der Praxis wichtige - Haftung des Zulieferers von Programmen wird angesprochen. Schließlich wird der Frage nachgegangen, ob die Beeinträchtigung von Dateibeständen als Schaden ersatzfähig ist. Es wird sich zeigen, daß weder die neue Richtlinie noch die angeblichen Besonderheiten des Produktes Software rechtlich unlösbare Fragen aufwerfen. Einer eigenen Ausarbeitung vorbehalten bleiben Probleme der Haftung des Importeurs und des sogenannten Quasiherstellers.

Der Gegenstand der Produkthaftung

Der erste Satz des Gesetzesentwurfs enthält eine klare Definition des Gegenstands der Produkthaftung. Er lautet: "Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, an Körper oder Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."

Es geht also im wesentlichen um die Haftung des Produzenten für Fehler seines Produktes. Angeknüpft wird dabei nicht an ein Vertragsverhältnis, sondern an das "Inverkehrbringen" eines fehlerhaften und gefährdenden Produkts. Auf Ansprüche aus Produzentenhaftung kann sich daher jedermann berufen, auch wenn der Hersteller nie in Kontakt zu ihm stand. Wird beispielsweise ein Mitfahrer bei einem Autounfall schwer verletzt und ist Ursache hierfür eine mangelhafte "Schubstrebe" im Kraftfahrzeug, so hat der Mitfahrer Ansprüche unmittelbar gegen den Hersteller des Wagens, obwohl zwischen ihm und dem Hersteller zuvor nie ein Rechtsverhältnis bestanden hatte. Der Hersteller haftet also unter bestimmten Voraussetzungen dafür, daß dem Nutzer durch den Gebrauch des Produkts kein Schaden an anderen Rechtsgütern entsteht, und zwar weder an anderen Eigentumsgegenständen noch an seiner körperlichen Unversehrtheit.

Gehaftet wird nur für Schäden, die das Produkt an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder einem sonstigen anerkannten absoluten Recht auslöst. Es wird also nicht dafür gehaftet, wenn das mangelhafte Produkt reine "Vermögensschäden" auslöst. Die fehlerhafte Geldanlage aufgrund eines fehIerhaften Tabellenkalkulationsprogramms löst keinen Produkthaftungsanspruch aus, denn sie kann nur zu einem Vermögensschaden führen. Wohl aber möglicherweise der Zusammenbruch eines Hauses aufgrund eines Fehlers im Baustatikprogramm. Denn hier entsteht ein Sachschaden.

Rechtsgrund für die Haftung des Produzenten ist die Verletzung sogenannter Verkehrssicherungspflichten. Wie werden diese Verkehrssicherungspflichten begründet? Jeder Hersteller hat zunächst selbstverständlich Pflichten gegenüber seinen Vertragspartnern, mit dem Inhalt, fehlerfreie Produkte abzuliefern. Diese Pflichten werden durch das Gewährleistungsrecht gesichert. Er hat aber auch gewisse Pflichten gegenüber jedermann.

Diese Pflichten bestehen darin, daß sein Produkt keine Gefahr für Sachen oder Leib und Leben von Personen mit sich bringen darf. Limonadenflaschen sollten möglichst nicht bei Gebrauch explodieren. Darauf hat nicht nur der Käufer Anspruch, sondern auch jede Hausfrau, also der öffentliche Verkehr. Deshalb bezeichnen wir die Pflicht zur Vermeidung derartiger Gefahren als "Verkehrssicherungspflichten".

Grund für vertragliche und Gewährleistungsansprüche ist demnach der Anspruch auf gehörige Vertragserfüllung beziehungsweise das Interesse des Käufers/Bestellers, eine ordentliche Gegenleistung für seine Zahlung zu erlangen. Geschützt wird das "Äquivalenz- und Nutzungsinteresse". Darunter fallen aber auch sogenannte "Mangelfolgeschäden": Gegen Schäden, die dem Erwerber einer mangelhaften Sache "unmittelbar" infolge eines Mangels entstehen, schützen im allgemeinen nur kaufvertragliche oder werkvertragliche Ansprüche. Solche Schäden, die also nicht im Wege der Produzentenhaftung reguliert werden, sind beispielsweise: fehlende oder eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache, die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Reparaturkosten, der bleibende Minderwert, der Nutzungsausfall sowie der entgangene Gewinn.

Bis zum Jahr 1976 sind daher von deutschen Gerichten beispielsweise alle Klagen abgewiesen worden, in denen Erwerber von Kraftfahrzeugen oder anderer technischer Geräte deliktische Schadensersatzansprüche wegen Eigentumsverletzungen gegen den Hersteller wegen Schäden an den von ihnen hergestellten Sachen geltend gemacht hatten.

Grund für Verkehrssicherungspflichten und damit für die Produkthaftung ist im Unterschied hierzu der Anspruch der Allgemeinheit auf schadensverhütende Maßnahmen des Herstellers, das sogenannte "lntegritätsinteresse".

Die Abgrenzung kann Probleme aufwerfen

Die Abgrenzung dieses Äquivalenzinteresses vom Integritätsinteresse kann in der Praxis erhebliche Probleme aufwerfen. Dies gilt insbesondere bei komplexen zusammengesetzten Produkten, wie sie in der EDV-Branche eine große Rolle spielen. Ein elektronisch gesteuertes Teil wird in eine Maschine (nachträglich) eingebaut und führt aufgrund eines Steuerungsfehlers zur Beschädigung der Maschine.

Liegt hier eine Verletzung des Äquivalenzinteresses vor (keine Produkthaftungs-ansprüche, nur Gewährleistungsansprüche) oder werden "andere" Eigentumsgegenstände verletzt (Ansprüche aus Produzentenhaftung)? Diese Abgrenzung ist offensichtlich stark einzelfallbezogen und in der Regulierungspraxis der Versicherungen von einiger Bedeutung. + (wird fortgesetzt)