GDD-Gutachten zur Inkompatibilität

28.09.1979

KÖLN/MÜNCHEN/FRANKFURT (ee) - Die restriktive Auslegung einiger Aufsichtsbehörden bei Frage, ob der EDV-Leiter zugleich Datenschutzbeauftragter sein könne, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Zu dieser Aussage kommt ein Rechtsgutachten, das die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung (GDD) hat anfertigen lassen.

Die GDD ließ dabei folgende offenen Rechtsfragen prüfen:

1. Wie weit reichen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in bezug auf den betrieblichen Datenschutzbeauftragten?

2. Darf der Datenschutzbeauftragte auch in Personalunion EDV- oder Organisationsleiter sein?

Während die Antwort auf die erste Frage das Verhältnis der Geschäftsleitung zu Betriebsrat und Gewerkschaften betrifft, bezieht sich die zweite Frage auf das Verhältnis zwischen Geschäftsleitung und Datenschutzaufsichtsbehörde. Da von seiten des Betriebsrates beide Fragen zum Gegenstand der Klage gemacht wurden, dürfte das Ergebnis des Verfahrens von breitem Interesse für Datenschutzbeauftragte und Unternehmensleitungen sein, auch wenn ein Arbeitsgericht in der Frage, ob ein EDV-Leiter auch Datenschutzbeauftragter sein darf, nicht in erster Linie zuständig ist.

Von besonderem Interesse ist die Klärung der zweiten Frage, weil in der Frage der sogenannten Inkompatibilität, das heißt der Nichtvereinbarkeit zwischen der Tätigkeit als EDV-Leiter und gleichzeitig als betrieblicher Datenschutzbeauftragter, von den Aufsichtsbehörden in einigen Bundesländern Beanstandungen ausgesprochen wurden, wobei die Unternehmensleitungen von Bußgeldern entsprechend den Vorschriften des BDSG (maximal 50 000 Mark) bedroht sind.

Im arbeitsrechtlichen Teil des GDD-Rechtsgutachtens wird unterschieden zwischen der Bestellung des DSB nach, dem BDSG und einer personalrechtlichen Maßnahme nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Auf diese Weise soll eine Klärung der Mitbestimmungsfrage im Einzelfall herbeigeführt werden.

Zur Inkompatibilität einzelner Mitarbeiter für die zusätzliche Funktion des Datenschutzbeauftragten geht das Rechtsgutachten nicht von der praxisbezogenen Argumentation der GDD ("in Klein- und Mittelbetrieben ist der EDV-Leiter häufig der einzig kompetente Fachmann in EDV-Fragen") aus, sondern stellt auf die rechtliche Bewertung dieser Frage ab: Dabei kommt das GDD-Rechtsgutachten zu dem Ergebnis, daß die exportierte Haltung einiger Aufsichtsbehörden der Auslegung der Verwaltungsvorschriften zum BDSG wahrscheinlich nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Anhand einiger Urteile, die in analogen Fällen ergangen sind, wird dies begründet.

Anläßlich der dritten Datenschutzfachtagung, der 3. DAFTA, die die GDD am 14./15. November durchführt, soll auch über die Zweifelsfragen zur Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten in einer Podiumsdiskussion mit Vertretern der Aufsichtsbehörde diskutiert werden.