Probleme sind programmiert

Garantiewerbung im Online-Shop ist gefährlich

11.08.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Garantie ist etwas anderes als Herstellergarantie

Es gibt noch eine weitere Baustelle, die dem Internetverkäufer bei einer Werbung mit Garantien auf die Füße fallen kann:

Oftmals wird bei der Angabe, ein bestimmtes Produkt habe Garantie, im Rahmen der Produktbeschreibung im Internet überhaupt nicht deutlich gemacht, wer eigentlich der Garantiegeber ist. Es macht einen ganz erheblichen Unterschied, ob bspw. die Rede ist von "36 Monate Garantie" oder "36 Monate Herstellergarantie". Im ersten Fall dürfte der Verkäufer selbst der Garantiegeber sein, im zweiten Fall der Hersteller.

Mit der Frage, inwieweit eine Information zu einer Garantie im Rahmen eines Internetangebotes den Verkäufer binden kann, hat sich das OLG Frankfurt (Beschluss vom 08.07.2009, Az.: 4 U 85/08) auseinandergesetzt. Gegenstand des Rechtsstreites war im Rahmen eines Fahrzeugverkaufes die Aussage "Wir scheuen uns deshalb nicht, eine Fahrzeuggarantie von 3 Jahren bis 100.000 km zu gewähren." Das Fahrzeug war defekt und der Käufer machte Garantieleistungen gegenüber dem Verkäufer geltend.

Nach Ansicht des Senates waren die Garantieaussagen im Rahmen des Internetangebotes ausreichend, um eine Garantieverpflichtung des Verkäufers im Sinne des § 443 Abs. 1 BGB zu begründen.

§ 443 Abs. 1 BGB Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie

(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.

Erschwerend kam hinzu, dass es offensichtlich von Seiten des Herstellers ein Service-Heft mit einer Garantieerklärung gab, das der Fahrzeugkäufer jedoch nicht erhalten hatte. Neben § 443 BGB hat der Senat auch aus Artikel 6 der Richtlinie 1999/44/EG vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbraucher (VerbGKRL) Garantieansprüche hergeleitet. In Artikel 6 Abs. 1 der VerbGKRL heißt es:

"Die Garantie muss denjenigen, der sie anbietet, zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen binden."