Bei nachgewiesener ausschließlich beruflicher Nutzung:

Für Mikros winkt ein Steuergeschenk

28.11.1986

In zähem Ringen versuchen sie, den Fiskus an den Anschaffungskosten (die von unter 1 000 bis zu 25 000 Mark reichen) zu beteiligen. Mit nach Regionen - wechselndem Erfolg. Lange Zeit gab es nämlich keine einheitlichen Richtlinien für die Beamten in den Finanzämtern. Weshalb die einen die Ausgaben für einen Personal Computer als - steuermindernde - Werbungskosten anerkannten, andere dies aber verweigerten.

Inzwischen ist die Situation etwas übersichtlicher geworden. Die Oberfinanzdirektionen in Köln und Stuttgart haben "Checklisten" herausgegeben, in denen die anzulegenden Maßstäbe detailliert beschrieben sind. Diese Grundsätze gelten grundsätzlich nur für Finanzämter im Bezirk dieser Behörden. Nach Einschätzung des Bundes der Steuerzahler können freilich auch Bürger, die nicht in diesen Gebieten wohnen, ihre Rechtsposition , erheblich verbessern, wenn sie die Hinweise der Oberfinanzdirektionen Köln und Stuttgart berücksichtigen.

Prinzipiell gilt danach: Ein steuerlicher Abzug der Auslagen für einen Computer kommt nur in Betracht, wenn dieser so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes stellen Aufwendungen nur dann Werbungskosten dar, wenn "sie durch die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen veranlaßt sind". Da inzwischen Computer in den verschiedensten Berufssparten eingesetzt werden, durfte die verlagerte berufliche Veranlassung im Regelfall begründbar sein. Keinesfalls können Finanzbeamte einen Steuerabzug einfach mit der Begründung versagen, der Preis für den Computer sei ungewöhnlich hoch (Urteil des Bundesfinanzhofes vom (...). Mai 1981) oder solche Investitionen seien nicht erforderlich.

Wird ein Gut beruflich und privat genutzt, handelt es sich nach Auffassung des Staates aber um sogenannte Mischausgaben - und bei solchen ist eine steuerliche Berücksichtigung eben nur unter stark einschränkenden Voraussetzungen möglich. Dies hatte dazu geführt, daß in der Vergangenheit die Anschaffung eines Elektronengehirns für das eigene Heim als Privatsache behandelt werde.

Die Verfügung der Oberfinanzdirektion Köln vom 26. Juli 1985 (an die sich Stuttgart anhängte) brachte den Durchbruch. Seitdem gibt es für alle Berufe geltende Grundsätze zur fiskalischen Beurteilung von Computerkäufen. Entsprechend technischer Beschaffenheit wurden drei Gruppen gebildet:

Spielcomputer: Hierbei handelt es sich um Rechner, die nur mit einsteckbaren Spielkassetten betreibbar sind. Dies spricht für eine private Nutzung. Ein Steuerabzug wird deshalb verweigert.

Aktentaschen- oder Pocket-Rechner: Diese verfügen über eine eigene Anzeige und sind schon wegen ihrer Technik regelmäßig für geschäftliche Zwecke bestimmt (Modelle: Epson H x 20, Olivetti M 10, Tandy Mod. 100). Ein Okay des Finanzamtes ist daher zu erwarten.

Heimcomputer: Die objektive Beschaffenheit läßt hier nicht ohne weiteres auf die tatsächliche Verwendung schließen. Bei Geräten wie beispielsweise dem Commodore C 64, Schneider CPC 464 oder Sinclair ZX bewilligt das Finanzamt eine Steuerersparnis nur dann, wenn eine so gut wie ausschließliche berufliche Nutzung glaubhaft gemacht wird. Eine solche wird vermutet, wenn:

- der Arbeitnehmer berufsspezifische Software erworben hat,

- der Computer am Arbeitsplatz im Betrieb steht,

- ein hoher finanzieller Aufwand betrieben wurde. Ein Preis von über 2000 Mark gilt als Indiz für eine fast ausschließlich berufliche Verwendung.

Wer sich darauf beruft, daß er sich mit seinem Heimgerät auf die Arbeit im Betrieb vorbereitet, muß den richtigen Rechner erwerben. Haus- und Bürocomputer müssen kompatibel sein.

Das Fehlen eines Druckers spricht nach Ansicht der Finanzverwaltung gegen eine rein berufliche Nutzung eines Computers, es sei denn, daß keine Ergebnisausdrucke benötigt werden. Ein nicht untergeordneter privater Mitgebrauch des Personal Computers wird unterstellt, wenn anstelle eines professionellen Terminals ein normales Fernsehgerät angeschlossen ist. Hat der Arbeitnehmer Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, so unterstellen die Behörden ebenfalls eine private Nutzung. Dies kann vom Steuerzahler aber widerlegt werden.

Wird ein Computer als Arbeitsmittel anerkannt, können die Anschaffungskosten von 800 Mark im ersten Jahr in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Höhere Ausgaben sind über die Nutzungsdauer (unterstellt werden fünf Jahre) zu verteilen.

Aus: Frankfurter Rundschau vom 11. November 1986, FR-Ratgeber.