Für das Unternehmen lohnt es sich, über die Besonderheiten von Leasingformen nachzudenken:Sale lease Back zur Freisetzung von Kapital

31.01.1986

Thema Leasing ist variantenreich. Sale-Lease-Back-Transaktionen nehmen einen wichtigen Stellenwert bei der Finanzierung ein. Wilhelm Haarmann* beschreibt die Möglichkeit, mit Hilfe dieser Konstruktion die Liquiditäts-, Bilanz-, Ertrags- und Steuerpolitik eines Unternehmens zu beeinflussen. Andererseits können unsachgemäß durchgeführte Transaktionen erhebliche steuerliche Risiken in sich bergen.

Ein großes Volumen der in Deutschland durchgeführten Leasing-Transaktionen wird im sogenannten Sale-Lease-Back-Verfahren vorgenommen. Unter Sale Lease Back versteht man eine Transaktion, in der ein Eigentümer eines Gegenstandes diesen an den zukünftigen Leasinggeber verkauft und unmittelbar nach dem Verkauf von dem Leasinggeber zurückmietet. Die Sale-Lease-Back-Transaktion setzt sich somit aus zwei Rechtsgeschäften zusammen, einem Kauf und einer Vermietung. Damit der Mietvertrag als "Leasing" angesehen wird, muß es sich um eine im Verhältnis zur Nutzungsdauer des Gegenstandes langfristige Vermietung handeln, in der die gesamten Kosten des Käufers und Leasinggebers voll (Voll-Amortisationsvertrag) oder zu einem großen Teil (Teil-Amortisationsvertrag) amortisiert werden.

Es gibt im wesentlichen zwei Gründe, die ein Sale-Lease-Back-Geschäft herbeiführen. Ein Eigentümer eines Gegenstandes will Kapital freisetzen und zur Verbesserung seiner Liquiditätslage betriebsnotwendige Gegenstände seines Unternehmens verkaufen, diese dann aber wegen ihrer Betriebsnotwendigkeit zurückmieten. Auf diese Art und Weise kann ein Unternehmer seine Bilanzrelationen verbessern, da eine Verkürzung der Bilanz eintritt und so der Fremdfinanzierungsanteil an der Gesamtbilanz optisch zurückgeht.

Sale-Lease-Back-Tansaktionen sind von besonderer Bedeutung bei Leveraged-Buyouts oder Management-Buyouts. Im Rahmen dieser Transaktionen wird versucht, einem potentiellen Käufer eines Unternehmens den Kauf auch dann zu ermöglichen, wenn er nur zu einem geringen Teil Eigenkapital zu erbringen in der Lage ist. Es ist dann zu versuchen, das Unternehmen beziehungsweise seine Gegenstände so hoch zu beleihen, wie es die Liquiditätslage des Unternehmens in der voraussehbaren Zukunft erlaubt.

Sale Lease Back schafft zusätzliche Liquidität

Zur Schaffung zusätzlicher Liquidität bieten sich dann insbesondere Sale-Lease-Back-Transaktionen an. Ein Vorteil dieser Form gegenüber konventionellen Beleihungen kann sein, daß die banküblichen Beleihungsgrenzen im Rahmen von Sale-Lease-Back-Transaktionen durch Leasinggesellschaften nicht in jedem Fall angewandt werden; Leasinggesellschaften sind bereit, über die konventionelle Beleihungsgrenze hinausgehende Kaufpreise zu akzeptieren.

Der Verkauf von Gegenständen bei Sale-Lease-Back-Geschäften zur Schaffung von Liquidität oder zur optischen Verbesserung der Bilanz kann zur Realisierung eines Gewinns führen, wenn der Verkaufspreis über dem Buchwert des jeweiligen Gegenstandes liegt. Die Versteuerung des Veräußerungsgewinns läßt sich je nach Art des Gegenstandes ganz oder zu 80 Prozent vermeiden, wenn die Voraussetzungen des ° 6b EStG gegeben sind und so der Veräußerungsgewinn auf andere Wirtschaftsgüter übertragen werden kann.

Wenn mit einem Veräußerungsgewinn zu rechnen ist, sollte daher geprüft werden, ob alle Kriterien des ° 6b EStG (Einkommensteuer-Gesetz) vorliegen und im Rahmen des Investitionsplanes innerhalb der nächsten zwei Jahre für die Übertragung des Veräußerungsgewinns qualifizierende Investitionen geplant und auch möglich sind. Auf diese Art und Weise kann ein zu versteuernder Veräußerungsgewinn vermieden werden. Umgekehrt kann es interessant sein, durch eine Sale-Lease-Back-Transaktion einen Gewinn herbeizuführen, um auf diese Art und Weise steuerliche Verlustvorträge aufzubrauchen, die ohne diese Transaktionen verlorengingen. Wie diese Beispiele zeigen, ist das Sale Lease Back eine wirkungsvolle Maßnahme der Bilanzpolitik und der Liquiditätspolitik eines Unternehmens.

Eine ganz andere Funktion hat das Sale Lease Back bei der Anschaffung von neuen Gegenständen. In diesen Fällen kauft der spätere Nutzer vom Hersteller den Gegenstand und verkauft ihn weiter an den späteren Leasinggeber, der ihn an den Nutzer zurückleast. Auch wenn die Verträge im Rahmen der Sale-Lease-Back-Transaktion ähnlich sind wie die Verträge mit wirtschaftlich bereits genutzen Gegenständen zum Zwecke der Bilanz- oder Liquiditätspolitik, so ist der wirtschaftliche Hintergrund für diese Transaktionen in der Regel ein anderer. So kann es sein, daß ein Hersteller allein mit dem Nutzer Verträge schließen will, weil er Konditionen vom Hersteller erlangt, die der Leasinggeber nicht erlangen würde.

Der Nutzer möchte möglicherweise auch nicht gegenüber dem Lieferanten offenlegen, in welcher Form er den Gegenstand finanziert. Manchmal ist es auch so, daß Unternehmen langfristig ein Investitionsgut bestellt haben und erst relativ kurzfristig sich für eine Finanzierung durch Leasing entscheiden. In derartigen Fällen mag es sein, daß der Hersteller nicht bereit ist, nunmehr einen anderen Vertragspartner in der Form des Leasinggebers zu akzeptieren.

Das Interesse an einem Sale Lease Back bei neuen Gegenständen kann aber sehr wohl auch von der Leasinggesellschaft ausgehen. Diese Konstruktion hat nämlich zur Folge, daß Vertragspartner hinsichtlich der Anschaffung vom Hersteller der spätere Nutzer ist. Insofern werden Gewährleistungsansprüche zwischen dem späteren Nutzer und dem Hersteller abgewickelt, ohne daß es besonderer vertraglicher Ausnahmeregelungen bedürfte, die gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit dem Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen von den Gerichten überprüft werden könnten.

Funktionell zwischen der Nutzung des Sale Lease Back aus bilanz- und liquiditätspolitischen Gründen und dem Sale Lease Back bei neu angeschafften Gegenständen ist das Sale Lease Back bei neuen selbst hergestellten Gegenständen einzuordnen. Die besondere Funktion dieser Form des Sale Lease Back liegt darin, daß auf diese Art und Weise ein Unternehmen, das bestimmte Produkte herstellt, sicherstellen kann, daß hinsichtlich der selbst genutzten Produkte derselbe Erlös erzielt wird wie bei den an Dritte verkauften Wirtschaftsgütern.

Zivilrechtlich übernimmt der User das Risiko

Zivilrechtlich werden die Verträge so geschlossen, daß sämtliche Risiken aus dem Gegenstand beim Nutzer verbleiben. Dies geschieht dadurch, daß Kaufvertrag und Mietvertrag so abgeschlossen werden, daß beide Verträge in Kombination dazu führen, daß der Leasinggeber keinerlei Risiko aus der Transaktion mit der Ausnahme des Bonitätsrisikos des Leasingnehmers trägt. Insofern sind Sale-Lease-Back-Transaktionen zivilrechtlich unproblematischer als Leasingverträge, bei denen der Leasinggeber den Gegenstand vom Hersteller oder Verkäufer unmittelbar erwirbt.

Auf der anderen Seite sind bei Sale-Lease-Back-Transaktionen zusätzliche steuerliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Der Grund für die besondere steuerliche Sensibilität von Sale-Lease-Back-Transaktionen liegt darin begründet, daß der Anschaffungspreis des Leasinggebers, bei der Anschaffung von Dritten normalerweise eine fixe Größe darstellt, im Rahmen von Sale-Lease-Back-Geschäften eine variable Größe ist. Die Leasingerlasse, die von der Finanzverwaltung zu Mobilen- und Immobilien-Vollamortisationsleasing und zu Teilamortisationsleasing ergangen sind, gehen aber unausgesprochen davon aus, daß die Anschaffungskosten des Leasinggebers von den Vertragspartnern des Leasingvertrages nicht beeinflußbar sind.

Was hat diese zusätzliche Einflußmöglichkeit für Konsequenzen? Sowohl die Vollamortisationserlasse als auch der Teilamortisationserlaß gehen von einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung aus. Diese Wahrscheinlichkeitsbeurteilung hat insbesondere da Bedeutung, wo Optionen und Restwertüberlegungen eine Rolle spielen. So darf beim Vollamortisationsleasing die dem Leasingteilnehmer eingeräumte Kaufoption nicht unter dem Buchwert oder dem gemeinen Wert am Ende der unkündbaren Grundmietzeit sein. Diese im Erlaß getroffene Regelung macht aber nur Sinn, wenn der Buchwert zur Bestimmung des Optionspreises auf Anschaffungskosten aus Verträgen mit Dritten oder auf der Basis des Verkaufswertes aufbauen.

Steuerrechtliche Kalkulation muß berücksichtigt werden

Sollte die Optionspreisermittlung auf der Basis eines Anschaffungswertes unter dem Verkehrswert erfolgen, besteht die Gefahr, daß die Finanzverwaltung statt des Leasinggebers den Leasingnehmer zum wirtschaftlichen Eigentümer machen würde. Dies hätte aber wiederum für die steuerrechtliche Kalkulation erhebliche Auswirkungen.

Insbesondere können bei der Gewerbesteuer unliebsame Konsequenzen eintreten, da nunmehr angenommene "Dauerschulden" die Kosten der Transaktion erhöhen können.

Wirtschaftlich wird eine Sale-Lease-Back-Transaktion auch dadurch vorteilhaft, daß auf diese Art und Weise gegenüber einer konventionellen Finanzierung gewerbesteuerlich teilweise nicht abziehbare Zinsen auf "Dauerschulden" gespart werden können. Die Ersparnis der Gewerbesteuer für Leasinggeber und Leasingnehmer tritt dadurch ein, daß der Leasinggeber entweder ein unter das Gewerbesteuerprivileg fallendes Kreditinstitut ist oder zukünftige Leasingraten im Wege des Factoring an ein Kreditinstitut verkauft.

Interessant sind unter steuerlichen Gesichtspunkten auch Sale-Lease-Back-Transaktionen, wenn der Leasingnehmer von den durch Abschreibung und Finanzierung entstehenden Verlusten zu Beginn der Investition nicht profitieren kann, während der Leasinggeber in der Lage ist durch die Abschreibung und Finanzierung der Wirtschaftsgüter steuerliche Finanzierungsvorteile zu erhalten. Insofern ist auch genau zu überlegen, welches Unternehmen im Konzern Investitionen tätigen soll Dabei muß der Investor nicht notwendigerweise der Nutzer sein. Aus administrativen Gründen bietet es sich aber häufig an, daß der Nutzer zunächst der Investor ist und im Wege des Sale Lease Back den

Gegenstand an den Leasinggeber weitergibt.

*Dr. Wilhelm Haarmann ist Geschäftsführer der Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Prat, Marwieck, Mitchell & Co. in München.