Richter: "Notfalls Kredit aufnehmen"

Führerschein weg - trotz beruflicher Nachteile

04.03.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Einem Verkehrssünder ist zuzumuten, die Zeit des Fahrverbots durch Urlaub oder Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu überbrücken.

Einem Verkehrssünder ist grundsätzlich zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken, zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft, Anstellen eines bezahlten Fahrers u. a.

Die hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen hat der Betroffene hinzunehmen, notfalls durch Aufnahme eines Kredits.

Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) vom 30.10.2009, Az.: 2 Ss OWi 239/09.

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In dem Fall hatte das Amtsgericht Gießen gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 300 Euro festgesetzt. Dieser überschritt unter Berücksichtigung des Toleranzabzugs die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 48 km/h. Das Amtsgericht hatte von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, weil der Betroffene nicht vorbelastet, im Wesentlichen geständig und beruflich dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Die Staatsanwaltschaft Gießen rügte mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde die Nichtverhängung eines Fahrverbots. Das von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vertretene Rechtsmittel hat Erfolg, betont Schmidt-Strunk.

Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit könne nur unter engen Voraussetzungen von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden. Das sei z. B. möglich, wenn das Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, z.B. zum Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer oder zum Existenzverlust bei einem Selbstständigen führen würde. Berufliche Nachteile, auch schwerwiegender Art, seien jedoch grundsätzlich hinzunehmen.