Was ist erlaubt, was nicht?

Fremde Markennamen auf der Website

15.09.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Welche Voraussetzungen und rechtlichen Vorgaben Homepage-Inhaber beachten müssen, sagt Felix Barth.
Foto: Fotolia, phecsone

Darf ich fremde Markennamen auf meiner Homepage verwenden? Welche Voraussetzungen und Vorgaben muss ich dabei beachten? Was ist erlaubt? Was nicht? Diese Fragen werden an Hand einiger ausgewählter Gerichtsentscheidungen beantwortet. Außerdem gibt es wertvolle Praxistipps für alle Webseitenbetreiber.

Grundsätzlich kann der Inhaber einer Marke kann nach § 14 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 MarkenG vom unberechtigten Verwender Unterlassung der Markennutzung verlangen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen wird:

  • durch einen Dritten

  • ohne Zustimmung

  • im geschäftlichen Verkehr

  • markenmäßig verwendet.

Bei einer rein privaten Verwendung einer Marke kann also niemals eine Verletzung vorliegen.

Knackpunkt ist die "markenmäßige Verwendung" eines Zeichens. Nach dem BGH (vgl. Urteil vom 25.01.2007, Az. I ZR 22/04) liegt diese vor, wenn die Bezeichnung "im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient" (sogenannte Herkunftsfunktion).

Nach dem EuGH ist entscheidend, "ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solchen eines bestimmten Unternehmens, also als Marke, benutzt wird, oder ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt" (Urteil vom 23.02.1999, Rs. C-63/97).

Liegt keine markenmäßige Verwendung vor, wird oftmals von einer erlaubten bloßen Markennennung gesprochen. Was nun im Einzelfall als "markenmäßige Verwendung" einzustufen ist, war bereits mehrfach Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Diese werden im Folgenden kurz zusammengefasst, um anschließend einen Leitfaden zu entwickeln, wie fremde Marken auf einer geschäftlichen Internetseite genutzt werden dürfen.