WLAN-Hotspots

Freifunker vor dem Aus?

04.03.2015
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Dr. Michael Rath ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln. Zudem ist er Certified ISO/IEC 27001 Lead Auditor. Seine Beratungsschwerpunkte sind das IT-Recht, Datenschutzrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz. Dr. Michael Rath ist u.a. Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) und akkreditierter Schlichter für IT-Streitigkeiten bei der Schlichtungsstelle der DGRI.
Christian Hufen ist Rechtsanwalt der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln.
Gilt die Störerhaftung auch für Betreiber eines "Freifunk"-Netzwerks? Ein Gericht entschied jetzt: Nein! Ein neuer Gesetzesentwurf könnte den Freifunkern jetzt dennoch dicke Knüppel zwischen die Beine werfen.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Haftung des Betreibers eines öffentlichen WLAN-Hotspots für illegale Handlungen seiner Nutzer abgelehnt (AG Charlottenburg, Beschluss vom 17.12.2014 - 217 C 121/14). Anlass der Entscheidung ist die Inanspruchnahme des Betreibers eines öffentlich zugänglichen WLAN-Zugangs im Rahmen eines Freifunk-Netzwerkes.

Die "Freifunker" sind eine nicht-kommerzielle Initiative, deren Mitglieder ihren WLAN-Router für den Datentransfer anderer Nutzer kostenlos zur Verfügung stellen. Der so vermittelte freie Internetzugang wird jedoch häufig durch Raubkopierer missbraucht, um urheberrechtlich geschützte Dateien illegal herunterzuladen oder zu verbreiten. Die Freifunker müssen sich daher häufig gegen Abmahnungen der jeweiligen Rechteinhaber zur Wehr setzen.

Filesharing-Verstöße

Auch im vorliegenden Fall tauchte ein urheberrechtlich geschützter Film in einer Tauschbörse unter der IP-Adresse des WLAN-Betreibers auf. Die Rechteinhaberin forderte ihn daher zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung durch das Bereithalten des Films zum Download auf. Nachdem der Freifunker hiergegen gerichtlich vorgegangen war, zog die Anspruchstellerin ihre Ansprüche zurück, wollte aber nicht für die Gerichtskosten aufkommen. Im Rahmen einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits hat sich das Gericht inhaltlich mit der Frage der Haftung beim Betrieb eines Freifunk-Netzes auseinandergesetzt und eine Verantwortlichkeit des Freifunkers für Filesharing-Verstöße seiner Nutzer im Ergebnis verneint.

Das Urheberrecht kennt grundsätzlich zwei Haftungsmöglichkeiten: die Haftung des Handelnden (die sog. Täterhaftung) und die Haftung dessen, der die urheberrechtsverletzende Handlung eines Dritten ermöglicht (die sogenannte Störerhaftung). Letztere sorgt dafür, dass beim Nutzen illegaler Internetinhalte nicht nur der Täter selbst belangt werden kann, sondern grundsätzlich auch derjenige, der die Internetverbindung bereitgestellt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser die Nutzung des Internetzugangs durch dritte Personen nicht überwacht oder keine Maßnahmen getroffen hat, um illegalen Handlungen vorzubeugen.

Die Störerhaftung ist heute ein erheblicher Hinderungsgrund für die Bereitstellung von WLAN-Zugängen für Dritte, da angenommen werden muss, sich dem Risiko auszusetzen, im Rahmen der Störerhaftung für rechtswidrige Handlungen im Wege einer Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Mehrere Nutzer = keine Beweise

Eine Verantwortlichkeit des Freifunkers als Täter der Urheberrechtsverletzung konnte das Gericht dagegen nicht feststellen. Eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers bestehe nach Auffassung der Richter nicht. So sei es in Mehrpersonenhaushalten üblich, dass jeder Mitbewohner das Internet selbstständig nutzen, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert. Nichts anderes gelte für den Betrieb eines Freifunk-Netzwerkes. Da auch der Betreiber des Netzwerks vorgetragen hatte, dass auch andere Personen das Netzwerk selbstständig nutzen können und diese daher ebenfalls als Täter in Betracht kommen, konnte ihm die Rechtsverletzung nicht nachgewiesen werden.

Gesetzliche Privilegien

Auch eine Störerhaftung des Betreibers des Freifunk-Netzwerkes schloss das Gericht aus, weil der Freifunker als "Access-Provider" einzustufen sei und damit nach den Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) privilegiert ist. Demnach sei der Betreiber nicht für fremde Informationen verantwortlich und deshalb auch nicht verpflichtet, seine Nutzer ohne begründeten Verdacht zu überwachen oder nach Umständen forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen. Darüber hinaus dürfe dem Betreiber eines WLAN-Netzes nichts abverlangt werden, was sein "Geschäftsmodell" gefährdet. Das wäre jedenfalls bei schweren Eingriffen, etwa Port- oder DNS-Sperren sowie Registrierungspflichten für Nutzer des Netzes der Fall. Auch eine Belehrung der Nutzer des Netzwerks sei nicht praktikabel, so das Gericht.

Nutzen mehrere Personen einen gemeinsamen Freifunker-WLAN-Zugang ins Internet, ist der Betreiber aus dem Schneider, was Haftungsfragen angeht.
Nutzen mehrere Personen einen gemeinsamen Freifunker-WLAN-Zugang ins Internet, ist der Betreiber aus dem Schneider, was Haftungsfragen angeht.
Foto: Wilm Ihlenfeld - Fotolia.com

Unter den Gerichten war lange nicht geklärt, ob die gesetzliche Privilegierung von Access-Providern auch für den Betrieb von WLAN-Netzwerken gilt. Erst im letzten Jahr hatte das Amtsgericht Hamburg dies für einen gewerblichen WLAN-Betreiber angenommen. Im Rahmen seiner Entscheidung hat nun auch das AG Charlottenburg überzeugende Argumente gegen eine grundsätzliche Haftung des WLAN-Betreibers vorgebracht. Sollte sich die Auffassung des Berliner Gerichts auch in höheren Instanzen und weiteren Bundesländern durchsetzen, könnte mit der Störerhaftung ein Hindernis für den privaten Ausbau der frei verfügbaren WLAN-Netze wegfallen.

Neuer Gesetzesentwurf bedroht Freifunker

Die Euphorie über die Entscheidung ist jedoch nicht ungebremst. Mit Erschrecken dürfte die Freifunk-Initiative den aktuellen Gesetzesentwurf zur Neuregelung der WLAN-Störerhaftung zur Kenntnis genommen haben. Was von vielen als Meilenstein für die weitere Digitalisierung der Bundesrepublik Deutschland aufgefasst wird, könnte für die Freifunker ein kaum überwindbares Hindernis darstellen. Denn das Gesetz sieht zwar eine ausdrückliche Befreiung von der Störerhaftung für sämtliche Anbieter von Hotspots vor, die ihren Nutzern den Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur verfügen stellen. Allerdings soll das Haftungsprivileg an klare Bedingungen geknüpft werden. So sollen die Betreiber zumutbare Maßnahmen ergreifen, um rechtswidrigen Taten vorzubeugen. Diskutiert werden etwa die Einführung einer Pflicht zur Verschlüsselung des Netzwerks sowie das Vorsehen einer Registrierungsmöglichkeit für die Nutzer. Dies kollidiert jedoch in erheblicher Weise mit den Prinzipien der Freifunker, die privat genutzten WLAN-Netze ohne Einschränkung mit anderen zu teilen.

Darüber hinaus werden weitere Bedenken gegen das geplante Gesetz geäußert. Insbesondere die Pflicht zur Identifikation der Nutzer stößt auf Kritik bei Datenschützern, welche zudem den freien Meinungs- und Informationsaustausch im Internet gefährdet sehen. Mit Spannung bleibt daher abzuwarten, ob die vorgetragene Kritik an dem Gesetzesentwurf Einfluss auf die finale Ausgestaltung des Gesetzes nehmen wird. (sh)