Arbeitsrecht

Formfehler bei der Kündigung sind riskant

09.02.2014
Von 
Hans Königes war bis Dezember 2023 Ressortleiter Jobs & Karriere und damit zuständig für alle Themen rund um Arbeitsmarkt, Jobs, Berufe, Gehälter, Personalmanagement, Recruiting sowie Social Media im Berufsleben.
Enthält eine arbeitsrechtliche Kündigung Formfehler, kann das für Arbeitgeber teuer und für Arbeitnehmer lukrativ werden.

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mag noch so berechtigt sein - ein kleiner Formfehler kann alles zunichte machen. Darauf weist Massimo de La Riva hin, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der SNP Schlawien Partnerschaft, Düsseldorf.

Solche Fehler entstehen beispielsweise, wenn der Kündigungsgrund im Brief nicht deutlich wird oder einer Schwangeren beziehungsweise einem Schwerbehinderten ohne behördliche Zustimmung gekündigt wird. Ein verbreiteter Fehler ist es auch, den Betriebsrat außen vor zu lassen oder auf die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist bei einer fristlosen Kündigung zu verzichten. Wird dann nicht sofort eine formell einwandfreie Kündigung nachgeschoben, kann es für den Arbeitgeber teuer werden, und der Arbeitnehmer kann sich über unverhoffte Einnahmen freuen.

Kündigungen sind in den meisten Fällen wenig angenehm für alle Beteiligten. Kommen dann auch noch Formfehler hinzu, kann es für den Arbeitgeber richtig teuer werden.
Kündigungen sind in den meisten Fällen wenig angenehm für alle Beteiligten. Kommen dann auch noch Formfehler hinzu, kann es für den Arbeitgeber richtig teuer werden.
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"Die maßgebliche Richtschnur gibt das Gesetz vor. Nach Paragraf 623 BGB muss eine Kündigung schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Dies schließt nicht nur alle Gestaltungsformen wie etwa SMS oder E-Mail aus, sondern auch die Übermittlung des Originals lediglich per Fax oder E-Mail. Es gilt die gute alte Briefform, und dieser ,Brief` muss dem Arbeitnehmer auch im Original zugehen", erklärt der Düsseldorfer Rechtsanwalt. Inhaltlich muss klar sein, dass gekündigt werden soll. Unklare Umschreibungen oder eine Bestätigung der vermeintlichen Beendigung reichten nicht aus.

Darüber hinaus müsse klar sein, wer wem kündigt. Es ist daher der Briefkopf des richtigen Unternehmens zu verwenden, und das Kündigungsschreiben muss mit einer Originalunterschrift enden. Handelt es sich beim Unterzeichner des Kündigungsschreibens nicht um den Geschäftsführer, den Prokuristen oder sonst jemanden aus der Chefetage, sollte eine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt sein.

Liegt am Ende die formell korrekte Kündigung vor, gilt es noch, den rechtzeitigen Zugang sicherzustellen. "Sicher" heißt "nachweisbar". Denn den Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber zu beweisen. "Sicherheitshalber sollte daher ein Mitarbeiter, Kollege oder Familienmitglied als Bote fungieren, der später die Übergabe oder den Einwurf in den Briefkasten als Zeuge bestätigen kann. Dabei sollte dieser das Kündigungsschreiben auch gelesen haben, damit er später bestätigen kann, dass ein ganz bestimmtes Schreiben von ihm übermittelt wurde", empfiehlt Rechtsanwalt de La Riva. (hk)