Folge 49

12.10.1979

° 7 Änderungen der

Programme durch den AG

1. Der AG ist berechtigt, die Programme zu ändern. Änderungen durch Dritte bedürfen der Zustimmung des AN. Sie gilt als erteilt, wenn die Änderungen über von ihm vorgegebene Schnittstellen vorgenommen werden. Sie ist zu erteilen, wenn die Änderungen der Anpassung der Programme an geänderte EDV-technische Einsatzvoraussetzungen dienen. Der AN kann verlangen, daß die Anpassung ihm gegen gesonderte Vergütung übertragen wird.

2. Der AN ist bei Änderungen gemäß Nr. 1 Satz 3 verpflichtet, Quellprogramme einschließlich der zu ihnen gehörenden Unterlagen soweit erforderlich zu überlassen, wenn er die Änderungen nicht nach Nr. 1 Satz 4 übernimmt.

3. Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung nach ° 5 gilt nicht für Fehler, die der AG verursacht hat. Der AN ist verpflichtet, sich um die Beseitigung solcher Fehler zu bemühen (siehe auch ° 5 Nr. 4).

Der AN kann verlangen, daß der AG Fehler anhand der nicht geänderten Fassung nachweist, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

Die Pflichten des AN sind anzupassen, wenn sich ihre Erfüllung durch die Änderungen wesentlich erschwert.

° 8 Haftung des AN für die Verletzung von Schutzrechten

1. Der AN steht dafür ein, daß die Änderungen an den Programmen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre Nutzung einschränken.

2. Der AG kann die Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entsprechend ° 5 verlangen.

3. Der AN übernimmt die alleinige Haftung gegenüber denjenigen, die die Verletzung von Schutzrechten geltend machen.

4. Der AG hat den AN auf dessen Wunsch die Abwehr behaupteter Shutzrechtsverletzungen soweit wie zulässig zu überlassen.

° 9 Haftung

1. Die Haftung des AN für Schlechterfüllung und für Sach-und Rechtsmängel der Programme über °° 5 und 8 hinaus wird soweit gesetzlich wirksam ausgeschlossen.

2. Im übrigen ist die Haftung von AN und AG je Schadensereignis soweit gesetzlich wirksam begrenzt.

a) für Personen- und Sachschäden sowie für Schäden aus der Verletzung von Urheberrechten auf 1 Million DM,

b) für sonstige Schäden auf 75 000, - DM.

Die Haftung für die Vernichtung von Unterlagen, insb. von Daten, beschränkt sich auf den Aufwand, der zu ihrer Rekonstruktion erforderlich ist, wenn die Daten ordnungsgemäß gesichert sind.

° 10 Pflichten des AG

1. Der AG trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, daß die ihm überlassenen Programme und Programmunterlagen ohne Zustimmung des AN Dritten nicht zugänglich werden. Quellprogramme und die dazugehörenden Unterlagen sind besonders sorgfältig zu sichern.

2. Der AN ist verpflichtet, die Bedienungsanweisungen des AN zu befolgen.

Er hat auftretende Fehler unverzüglich unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Information zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren den AN bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen.

° 11 Datenschutz, Geheimhaltung

1. Der AN ist verpflichtet dafür zu sorgen, daß alle Personen, die von ihm mit der Erfüllung dieses Auftrags betraut sind, das Bundesdatenschutzgesetz kennen und beachten und auch sonstige Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.

2. Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln.

3. Nicht unter die vorstehenden Verpflichtungen der Vertragsparteien fallen nicht geschützte Ideen, Konzeptionen, Erfahrungen und sonstige Techniken, die sich aus Anlaß der Vertragserfüllung ergeben und sich ausschließlich auf die Datenverarbeitung beziehen.

° 12 Schriftform, Gerichtsstand

1. Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist soweit gesetzlich wirksam der Sitz der beklagten Partei.