Datenverarbeitung in der Rechtspraxis

Folge 12

22.02.1980

Selbst wenn man bei dieser Konstellation dennoch zu einer Zusammengehörigkeit kommen sollte, scheitert ein Durchgriff auf den Hardware-Bereich daran, daß das Gesetz verlangt, daß die mangelhafte Leistung nicht ohne Nachteil für den Anwender von dem anderen Leistungsbereich getrennt werden kann. Das heißt, die Kündigung der Anwendungssoftware muß das Interesse an der Aufrechterhaltung des Hardware- Vertrages erheblich beeinträchtigt haben. Dieses wird man bei einzelnen fehlerhaften Programmen nur annehmen können, wenn diese das Hauptanwendungsgebiet betreffen, was sich dann auch in einer entsprechenden zeitlichen Belegung der EDV-Anlage auswirkt.

Die auf die Rechtsbeziehung zur Hardware übergreifende Betrachtung fehlerhafter Anwendungssoftware ist für den Anwender, der Hard- und Software als Packet installiert, wirtschaftlich absolut vorrangig.

Unabhängig hiervon muß der Anwender jedoch auch beim Abschluß der Software-Verträge darauf bedacht sein, daß seine Interessen optimal gewahrt werden.

Da auch für die Vergabe von Nutzungsrechten an Anwendungssoftware das Pachtrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung findet, welches im Wesentlichen auf die Bestimmungen des Mietrechtes verweist, lösen Programmfehler grundsätzlich Gewährleistungsrechte des Lizenznehmers, sein Recht zur Minderung der Lizenzgebühren und zur vorzeitigen Kündigung des Lizenzvertrages aus.

Genau wie im Hardware-Bereich muß daher der Anwender bei Vertragsschluß darauf achten, daß Leistungsumfang, Einsatzzweck und besondere vom Lizenznehmer vorausgesetzte Eigenschaften ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Dieses muß nicht unbedingt in den förmlichen Vertrag mit aufgenommen werden, sondern kann in sonstiger Weise schriftlich niedergelegt sein.

Vorsichtige Lizenzgeber verweisen in ihren Bedingungen gerne darauf, daß sie nicht für die Fehlerfreiheit ihres Programms und für die Möglichkeit der Fehlerbeseitigung einstehen können.

Dem liegt die Tatsache zugrunde, daß ein vollständiges, alle Einsatzund Kombinationsmöglichkeiten mit andern, oft fremden Programmen berücksichtigendes Austesten der Programme nicht möglich ist, und zwar aus technischen, praktischen und wirtschaftlichen Gründen.

Da Gewährleistungsausschlüsse oder -einschränkungen- auch im kaufmännischen Verkehr - der Überprüfung unterliegen, ob sie mit Treu und Glauben zu vereinbaren sind, was sich an der beiderseitigen Interessenlage ausrichtet, wird man dem Lizenzgeber grundsätzlich das Recht zugestehen müssen, seine von vorne herein begrenzten Möglichkeiten, ein einwandfreies Programm zu erstellen, durch eine entsprechende Freizeichnung zu wahren.

Dieses kann jedoch nach der hier vertretenen Auffassung nicht geschehen, insoweit Fragen des Leistungsumfanges, des Einsatzzwekkes oder die Erfüllung besonderer vereinbarter Eigenschaften des Programmes berührt sind. Die Interessen des Lizenznehmers sind in dieser Hinsicht absolut vorrangig. Vor allem kann der Lizenzgeber - bevor er diesbezügliche Vereinbarungen schließt - sich durch Einholung entsprechender Informationen über die Verhältnisse des Lizenznehmers von der Erfüllbarkeit seiner Zusagen überzeugen.

Im übrigen sind in diesem Bereich gegebene Mängel auch nicht im Stand der Programmiertechnik begründet!

Ein Ausschluß der Gewährleistung wäre insoweit wohl unwirksam.

Was andere Fehler angeht, wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer mindestens Dienstleistungen zum Zweck der Fehlerbeseitigung oder der Fehlerumgehung kostenlos zur Verfügung stellen müssen. Er schuldet dann zwar nicht den Erfolg, des heißt, die geglückte Nachbesserung, die normalerweise Gegenstand der Gewährleistung ist, jedoch entsprechende qualifizierte Versuche im Rahmen eines zumutbaren personellen und zeitlichen Aufwandes.

Der Lizenzgeber, der seine Gewährleistungsverpflichtungen zur Gänze ausschließt oder über Gebühr reduziert, riskiert, die volle nach dem Gesetz gegebene Gewährleistung zu schulden und sich darüber hinaus schadensersatzpflichtig zu machen.

Eine vollkommene Freizeichnung von Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen ist für den Lizenzgeber nur zulässig, wenn dieses durch eine individuelle Vereinbarung geschieht, oder aber, wenn für den Lizenzgeber eine besondere Interessenlage spricht, die eine außergewöhnliche Absicherung erforderlich macht.

Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn ein noch im Entwicklungsstadium befindliches Programm vorzeitig lizenziert wird und der Lizenznehmer auf diesen Umstand hingewiesen wird. Dieses gilt in besonderem Maße, wenn der Lizenzgeber selbst die Lizenzierung initiiert hat. Ähnlich ist der Fall, wenn eine sogenannte Pilotinstallation vorgenommen wird, also wenn ein Programm erstmalig zum praktischen Einsatz kommt und neben dem Nutzen, den es dem Lizenznehmer bringen soll, auch der Gesichtspunkt der "Generalprobe" für den Lizenzgeber im Vordergrund steht. Letzterer Fall dürfte jedoch nur ein Unterfall des noch im Entwicklungsstadium befindlichen Programmes sein.

f. Stillstandszeiten von Systemen aufgrund von mit dem Vermieter vereinbarten und von ihm durchgeführten Änderungen der Anlage und deren Einfluß auf die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Mietzinses

Während der oft sehr langen Laufzeiten von Mietverträgen über EDV-Anlagen kommt es relativ häufig vor, daß die Zentraleinheit oder aber Peripherie-Geräte ausgetauscht oder umgebaut werden. Bei Großsystemen, die eine derartige Änderung erfahren, können ganz erhebliche, oft mehrwöchige Stillstandszeiten anfallen.

Regelmäßig verlangen die Vermieter auch während dieser Umbauzeiten von ihren Mietern, daß vertraglich vereinbarte Mietzins weitergezahlt wird. Nach Abschluß der Umbauarbeiten gilt dann regelmäßig ein neuer Mietzins, da die Veränderung des Mietgegenstandes auch eine Veränderung des Mietzinses im Gefolge hat.

Fortsetzung folgt