Gericht lehnt Abzug ab

Finanzamt sponsert keinen Fernseher

26.10.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Aufwendungen für ein kontraststarkes Fernsehgerät wegen einer Sehkrafteinschränkung sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich mit der häufig auftretenden Frage befasst, ob bestimmte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können. Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 15.Juni 2011 zum Urteil zur Einkommensteuer 2009 vom 23. März 2011 - (Az.: 2 K 1855/10).

Der Fall

Auch wenn manche Privatperson das anders sehen mag: Ein Fernseher ist kein Grundbedürfnis, dessen Anschaffung das Finanzamt unterstützt.
Auch wenn manche Privatperson das anders sehen mag: Ein Fernseher ist kein Grundbedürfnis, dessen Anschaffung das Finanzamt unterstützt.
Foto: Fotolia, Guenter Menzl

Im Streitfall hatte der Kläger in der Einkommensteuererklärung 2009 verschiedene Aufwendungen in Höhe von rd. 4.000.- Euro bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht, wovon ein Teilbetrag in Höhe von rd. 650.- Euro auf die Anschaffung eines Fernsehgeräts entfiel. Der Einkommensteuererklärung war eine Erläuterung beigefügt, wonach die Ehefrau des Klägers an einer Erkrankung des rechten Auges leiden würde. Die Sehkraft des linken Auges sei ebenfalls sehr stark eingeschränkt. Durch die Sehkrafteinschränkung sei fernsehen nur mit einem kontraststarken Fernseher möglich, die Neuanschaffung sei daher unumgänglich gewesen.

Demgegenüber war das Finanzamt (FA) der Meinung, die Aufwendungen für die Anschaffung des Fernsehgerätes stellten keine außergewöhnlichen Belastungen dar, und lehnte ihre steuerliche Berücksichtigung ab. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit sei nicht durch ein vor dem Kauf erstelltes amtsärztliches Attest geführt worden, außerdem liege keine wirtschaftliche Belastung vor, wenn durch die Aufwendungen - wie im Streitfall - ein Gegenwert geschaffen worden sei.

Mit seiner bei dem FG Rheinland-Pfalz angestrengten Klage legte der Kläger augenfachärztliche Bescheinigungen vor, aus denen sich eine "Visusminderung" von 80 Prozent ergab. Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage jedoch ab, so Passau.

Zwangläufige Mehraufwendungen

Es führte u.a. aus, Ziel der Vorschrift der außergewöhnlichen Belastungen sei es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen würden. Dagegen seien aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift die üblichen Aufwendungen der Lebensführung ausgeschlossen, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten seien.

Aufwendungen für die Anschaffung eines Fernsehgerätes könnten nicht in diesem Sinne als außergewöhnlich angesehen werden. Ein Fernsehgerät gehöre zu den typischen Einrichtungsgegenständen eines modernen Haushalts. Die Kosten für die Anschaffung eines solchen Gerätes zählten deshalb zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen erwachsen würden.

Dass es sich um ein besonders kontraststarkes Gerät handele, ändere nichts. Es sei davon auszugehen, dass besonders kontraststarke Fernsehgeräte keine eigene Kategorie von Fernsehgeräten darstellen würden. Auch wenn man davon ausginge, dass die Anschaffung des Gerätes durch die Sehkrafteinschränkung der Ehefrau notwendig gewesen sei, ändere das nichts daran, dass dem Kläger keine größeren Aufwendungen entstanden seien, als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen.