Nicht nur für Online-Händler

FAQs zum Widerrufsrecht

06.06.2011
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

FAQs 28 bis 30

28. Wie verhält es sich mit den Rücksendekosten? Muss die der Unternehmer oder der Verbraucher bezahlen?

Grundsätzlich ist der Verkäufer von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die Rücksendekosten zu tragen. Dies bedeutet, dass der Verkäufer dem Käufer eine kostenlose Rücksendung ermöglichen oder diesem durch die Rücksendung entstandene Kosten ersetzen muss.

Allerdings sieht das Gesetz für das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften vor, dass Verkäufer und Käufer unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich vereinbaren können, dass der Käufer die Rücksendekosten tragen soll. Dies ist dann möglich, wenn entweder der Wert der Ware, die zurückgesendet wird, 40 Euro unterschreitet oder - unabhängig vom Wert der zurückgesendeten Ware - der Käufer die Ware noch nicht bezahlt hat und auch noch keine Anzahlung vorgenommen hat.

Zuletzt gab es Rechtsprechung dazu, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit diese Abwälzung der Kosten auf die Käufer tatsächlich "vertraglich" erfolgt, wie es das Gesetz vorsieht. Dies kann zwar in den AGB des Verkäufers geregelt sein, doch muss aus der Art der Darstellung in den AGB und der Art der Formulierung für den Käufer klar sein, dass er nicht schon von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, die Rücksendekosten zu tragen, sondern dass dies nun erst mit dem Verkäufer vertraglich vereinbart wird.

29. Ist es in Ordnung, wenn Verkäufer eine Klausel in ihren AGB haben, wonach sie im Falle der Rückabwicklung eines Vertrages nach Widerruf unfreie Waren nicht annehmen?

Eine solche Klausel bzw. ein derartiger Hinweis des Verkäufers ist nicht wirksam, da das Gesetz im Grundsatz davon ausgeht, dass der Verkäufer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat und nicht der Käufer. So haben dies zuletzt auch einige Gerichte geurteilt.

30. Wer trägt die Gefahr dafür, dass bei der Rücksendung die Ware beschädigt wird oder sogar verloren geht?

Von Gesetzes wegen trägt der Verkäufer das Risiko, dass auf dem Rücksendeweg die Ware beschädigt wird oder verloren geht.

Weitere Informationen und Kontakt:

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), Rechtsanwalt bei der IT-Recht Kanzlei, Alter Messeplatz 2, 80339 München, Tel.: 089 1301433-0, E-Mail: m.keller@it-recht-kanzlei.de, Internet: www.IT-Recht-Kanzlei.de