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FAQs zum Widerrufsrecht

06.06.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

FAQ 21 und 22

20. Wann ist eine Widerrufsbelehrung korrekt? Welchen Erfordernissen muss sie genügen?

Achten Sie bei Widerrufsbelehrungen darauf, dass Sie inhaltlich korrekt sind, d.h. dass sie vor allem den gesetzlichen Status quo abbilden und nicht etwa veraltet sind. Insbesondere die Verweise auf gesetzliche Normen müssen unbedingt richtig sein. War es bisher ein gewisses rechtliches Risiko, die sog. Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden, so hat sich dies mit der Gesetzesänderung vom 11.6.2010 geändert. Denn nun hat die Musterwiderrufsbelehrung Gesetzesrang und muss auch von der Rechtsprechung vollumfänglich akzeptiert werden. Halten Sie sich daher ab diesem Zeitpunkt am besten an dieses Muster. Wichtig ist zudem, dass Sie den gesetzlich vorgesehen Informationspflichten nachkommen.

21. Welche Produkte werden nicht vom Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften umfasst?

Das Gesetz nimmt verschiedene Produkte, d.h. Waren und Dienstleistungen, vom Widerrufsrecht aus. Darunter fällt die Lieferung von Waren, die nach Kundenvorgaben extra angefertigt und auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten worden sind.

Auch Waren, die schnell verderben bzw. deren Haltbarkeits-/Verfallsdatum überschritten ist, werden nicht vom Widerrufsrecht erfasst. Das Gleiche gilt für DVDs, CDs, Blue-Ray-Discs, CD-Roms, Software etc., wenn die entsprechenden Datenträger entsiegelt worden sind.

Im Übrigen gibt es bei der Lieferung von Zeitschriften, Illustrierten und Zeitungen kein Widerrufsrecht, es sei denn die Bestellung erfolgte telefonisch. Dasselbe gilt für Lotterie- und Wett-Dienstleistungen, es sei denn diese erfolgten telefonisch.

Auch bei Versteigerungen gibt es kein Widerrufsrecht, wobei Ebay und vergleichbare Handelsplattformen im Internet gerade nicht als Versteigerungen in diesem Sinne angesehen werden.

Viele Finanzprodukte sind ebenfalls vom Widerrufsrecht ausgenommen, so etwa der Erwerb von Aktien über das Internet.

Schließlich und endlich ist die sog. "Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers per Telefon, Telefax oder Mail erbracht werden", vom Widerrufsrecht im Fernabsatzgeschäft ausgenommen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Service-Hotlines, die Geld kosten u.ä.