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FAQs zum Widerrufsrecht

06.06.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

FAQs 15 bis 19

15. Was passiert, wenn ein Unternehmer nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt?

Man muss zwei Arten von Konsequenzen unterscheiden. Erfahren Konkurrenten des Unternehmers, dass dieser nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, so können sie ihn abmahnen und von ihm verlangen, dass dieser diese Rechtsverletzung in Zukunft unterlässt. Zum anderen beginnt für die Verbraucher die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Dies bedeutet, dass widerrufsberechtigte Verbraucher auch noch Wochen und Monate nach Vertragsschluss ohne Angaben von Gründen die Ware zurückgeben können. Auch dies ist für den Unternehmer, der (versehentlich) nicht ordnungsgemäß belehrt hat, misslich.

16. Wie übe ich als Verbraucher mein Widerrufsrecht aus?

Sie erklären innerhalb der Ihnen zustehenden Frist dem Unternehmer in Textform, dass Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen oder senden ganz einfach - auch kommentarlos - die Ware zurück. Wenn Sie den Widerruf in Textform erklären, genügt es, wenn Sie beispielsweise eine E-Mail an den Unternehmer schicken, in der Sie schreiben: "Ich mache von meinem Widerrufsrecht Gebrauch". Andere Formulierungen sind selbstverständlich genauso möglich.

17. Muss ich begründen, warum ich die Ware zurückgeben möchte?

Nein, das müssen Sie nicht. Das Widerrufsrecht steht Ihnen von Gesetzes wegen zu. Sie müssen nicht angeben, warum Sie die Ware zurückgeben möchten, selbst wenn Sie danach gefragt werden sollten.

18. Darf ich als Verkäufer meinen Kunden auch längere Umtausch- oder Rückgabefristen gewähren als es das Widerrufsrecht von Gesetzes wegen vorsieht?

Dies ist selbstverständlich möglich. Wichtig ist jedoch, dass Sie dennoch - z.B. auf Ihrer Internetseite und in Ihren E-Mails - ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht, so wie es das Gesetz vorsieht, belehren. Ansonsten sind Sie abmahngefährdet. Machen Sie in jedem Fall Ihren Kunden gegenüber deutlich, dass es zum einen das gesetzliche Widerrufsrecht gibt und Sie zum anderen jedoch darüber hinaus Ihren Kunden - aus Kulanz - besondere Bedingungen einräumen.

19. Wenn ich eine Jeans in einem Kaufhaus kaufe, steht mir dann auch ein Widerrufsrecht zu?

Nein. Irrtümlich nehmen viele Verbraucher an, dass ihnen auch bei Vor-Ort-Käufen eine Art Widerrufsrecht oder ähnliches zustehen würden. Dies ist aber nicht der Fall. Wenn Sie eine Jeans nach ein, zwei oder drei Wochen im Kaufhaus umtauschen oder zurückgeben möchten, weil sie Ihnen nicht mehr gefällt oder weil sie Ihnen nicht passt, so sind Sie auf Kulanz des Kaufhauses angewiesen. Ihnen steht kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

Andere rechtliche Handhabe besteht natürlich, wenn mit der Ware etwas nicht in Ordnung ist. Dann haben Sie innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen (heute in der Regel zwei Jahre) einen Anspruch darauf, dass der Mangel, den die Ware hat, repariert wird bzw. Sie eine neue Ware erhalten. Dies gilt wiederum nur dann, wenn der Mangel nicht von Ihnen verursacht wurde, sondern bereits beim Kauf vorhanden war, aber von bislang übersehen worden ist.