Schutz des geistigen Eigentums

FAQ zu Urheberrechtsverletzungen

25.05.2010
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Wenn es um den Schutz der Urheberrechte der eigenen Person oder Dritter geht, tauchen immer wieder die gleichen Fragen auf. Thomas Feil stellt sie vor.

Wenn es um den Schutz der Urheberrechte der eigenen Person oder Dritter geht, tauchen immer wieder die gleichen Fragen auf. Thomas Feil stellt sie vor.

Welche urheberrechtlichen Verletzungshandlungen werden beim Filesharing verwirklicht?

Das Anbieten urheberrechtlich geschützten Materials zum Download ist ein öffentliches Zugänglichmachen, das gem. § 19a UrhG dem Rechteinhaber vorbehalten ist. Up- und Downloads sind Vervielfältigungen, welche gem. § 16 UrhG ohne Erlaubnis des Urhebers verboten sind.

Sind Downloads zu privaten Zwecken über P2P-Netzwerke erlaubt?

Quelle: Fotolia, kebox
Quelle: Fotolia, kebox
Foto: Fotolia, Kebox

Gerade in Internetforen wird behauptet, dass Vervielfältigungen über Peer-to-Peer-Netzwerke Privatkopien seien und deshalb urheberrechtlich gestattet wären. Tatsächlich sind Privatkopien gem. § 52 Abs. 1 UrhG erlaubt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden ist. Dies ist gerade bei Musik- und Videodateien regelmäßig anzunehmen. Daher sind Up- und Downloads urheberrechtlich geschützter Materialien in P2P-Netzwerken auch für private Zwecke nicht gestattet.

Darf mein Internet-Provider meine Adressdaten herausgeben?

Werden urheberrechtlich geschützte Werke illegal über das Internet verbreitet, kann dem Rechteinhaber ein Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider des Urheberrechts-Verletzers zustehen. In solchen Fällen muss der Internet-Provider die sogenannten Bestandsdaten, dazu gehören auch Namen und Adresse des Anschlussinhaber, herausgeben. Im Urheberrechtsgesetz ergibt sich ein solcher Anspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG.