Sind die Kunden wirklich einverstanden?

Fallstricke bei der E-Mail-Werbung

19.07.2011
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Die Vorgaben von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Neben den Vorschriften des BDSG berief sich das LG Berlin auch auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, welches in § 7 UWG wichtige wettbewerbsrechtliche Voraussetzungen an eine Einwilligung in Werbung festsetzt.

Vorliegend verstieß die Klausel gegen die Vorgaben des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG, da sie eine Einwilligung vorsah, ohne dass dem Verbraucher eine Abwahlmöglichkeit eingeräumt wurde. § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG setzen sowohl bei der Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern als auch bei Werbung mittels E-Mail eine "ausdrückliche" Einwilligung des Adressaten voraus.

Dies erfordert, dass der Adressat die Einwilligung mittels einer gesonderten Erklärung erteilt (sog. "Opt-in"-Erklärung); nicht zulässig sind demgegenüber Einwilligungsklauseln, bei denen der Verbraucher tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, um keine Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels E-Mail zu erteilen (sog. "Opt-out"-Erklärung; zum ähnlichen Fall einer "voreingestellten" Einwilligung).

Nach Ansicht des LG Berlin werden daher Allgemeine Geschäftsbedingungen - im konkreten Fall war die betreffende Klausel ein Teil der AGB - den Anforderungen von § 7 UWG nicht gerecht, wenn die Einwilligung in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten. Bei solch vorformulierten Erklärungen, bei denen der Verbraucher weder ein bestimmtes Kästchen ankreuzen muss noch eine vergleichbar eindeutige Zustimmungserklärung abzugeben braucht, fehle es an der geforderten "ausdrücklichen" Einwilligungserklärung. Vielmehr sei eine gesonderte Erklärung durch zusätzliche Unterschrift (die Unterschrift, mit der das Vertragsangebot angenommen wird, genügt nicht) oder individuelles Markieren eines entsprechenden Feldes erforderlich.

Aus der bloßen Angabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse durch den Verbraucher könne hingegen kein Einverständnis in die Zusendung von Werbung entnommen werden (so auch der BGH im sog. "Payback" - Urteil vom 16.07.2008, Az. 16.7.2008 - VIII ZR 348/06).

Das UWG stellt somit strengere Anforderungen an eine Einwilligung in Werbung als das BDSG, da letzteres - wie oben ausgeführt - die Abgabe einer entsprechenden Einwilligungsklausel zusammen mit anderen Erklärungen nicht von vorneherein verbietet, sondern bei entsprechender Hervorhebung der Einwilligung zulässt.

Fazit

Bei der Einwilligung in elektronische Werbung (Telefon oder E-Mail) sind die Vorgaben von § 7 UWG und von § 4a BDSGzu beachten. Beiden Vorschriften wird ausreichend Rechnung getragen, wenn die Einwilligung des Kunden in den Erhalt von elektronischer Werbung von vornherein mittels einer gesonderten Erklärung (sog. "Opt-in"-Erklärung) erfolgt. (oe)

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Der Autor Max-Lion Keller ist LL.M. (IT-Recht) und Rechtsanwalt in der IT-Recht Kanzlei, München. Alter Messeplatz 2, 80339 München, Tel.: 089 1301433-0, E-Mail: m.keller@it-recht-kanzlei.de, Internet: www.IT-Recht-Kanzlei.de