Falls der Computer die Setzerei erobert

24.06.1977

MÜNCHEN(ee) -Eine Tarifgemeinschaft zwischen IG Druck, HBV und Deutschem Journalistenverband hat den Arbeitgebern Vorschläge unterbreitet, wie elektronische Systeme, die sich mehr und mehr den Druck- und Redaktionsbereich erobern, in den Betrieb integriert werden sollten, ohne daß der Computer "Arbeitsplätze von Setzern und Metteuren frißt". Für die Arbeitgeber sind diese Vorschläge mangels Erfahrungs-Grundlagen bisher nicht akzeptabel. Immerhin ist auch der Tarifgemeinschaft klar: Arbeitsplatz-Sicherung kann nur durch Dazulernen betrieben werden.

° 3 Ausschreibung und Auswahl

1. Die durch die Einführung und Anwendung elektronischer Systeme zu besetzenden Arbeitsplätze sind auszuschreiben:

a) im investierenden Betrieb, Unternehmen oder Konzern;

b) in den Betrieben, Unternehmen oder Konzernen, deren Produktion ganz oder teilweise durch die Einführung elektronischer Systeme vom investierenden Unternehmen übernommen wird.

2. Durch Fluktuation freiwerdende Arbeitsplätze, auch im verursachenden Verlag, sind ebenfalls Nach Satz 1, a und b auszuschreiben.

3 Die Auswahlkriterien für die neu zu besetzenden Arbeitsplätze sind vor Durchführung der Maßnahme mit dem Betriebsrat zu vereinbaren

Stehen innerbetriebliche Bewerber nicht zur Verfügung, so sind Bewerber, die ein Zertifikat gemäß ° 5 Abs. 2 besitzen, mit Vorrang einzustellen.

° 4 Besetzung der Bildschirmterminals

Die Bedienung von Bildschirmterminals richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

a) Terminals, die der Texterfassung dienen, werden von Setzern bedient, sofern die entsprechende Tätigkeit vorher nicht von anderen Fachkräften ausgeführt wurde. In dem Falle haben diese den Vorrang bei der Bedienung.

b) An Gestaltungs-, Dispositions und Korrekturterminals sind Setzer zu beschäftigen, wenn dadurch nicht Arbeitsplätze unmittelbar betroffener Fachkräfte gefährdet werden.

c) Bei der Bedienung von Terminals im Verwaltungsbereich, die nicht der Texterfassung dienen, haben die Angestellten, die vorher entsprechende Tätigkeiten verrichteten, den Vorrang.

d) Die Berechnung des Lohnes oder Gehaltes für die vorgenannten Tätigkeiten erfolgt auf der Basis der Endstufe der Gehaltsgruppe K3 des jeweils gültigen Gehaltstarifvertrages für die kaufm. und techn. Angestellten der Druckindustrie im Tarifbereich NRW.

° 5 Einweisung, Umschulung, Zweitausbildung

Arbeitnehmer, die von der Einführung und Anwendung elektronischer Systeme betroffen sind, werden nach Maßgabe ihrer persönlichen und fachlichen Eignung sowie entsprechend der Zahl neu zu besetzender Arbeitsplätze im Betrieb, Unternehmen oder Konzern während der Arbeitszeit und unter Fortzahlung der Bruttobezüge im Durchschnitt der letzten drei Monate eingewiesen, umgeschult oder erhalten eine erforderliche Zweitausbildung. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Nach erfolgreichem Abschluß ist den Teilnehmern ein neuer Arbeitsplatz zuzuweisen; außerdem erhalten sie ein in der gesamten Branche anerkanntes Zertifikat. Bei diesen Maßnahmen wirkt der Betriebsrat gemäß °° 98 ff. BetrVG mit.