Personenbezogene Daten

Facebook-"Like"-Button - Achtung Datenschutz

01.02.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Verarbeitung wegen Ermöglichung von Telediensten: rechtmäßig gemäß § 15 Abs. 1 TMG?

Damit kann der Web-Seiten-Betreiber personenbezogene Daten verarbeiten, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen, soweit dies erforderlich ist. Die Verknüpfung auf Facebook über den Like-Button ist ein angebotener Teledienst im Sinne der Vorschrift. Damit der Like-Button benutzt werden kann, müssen die Daten an Facebook übermittelt werden. Dies kann als zwingend im Sinne der Vorschrift bewertet werden, wenn auch die Einbindung nach dem Willen des Telemedienbetreibers freiwillig erfolgt. Insofern kann dies als Rechtsgrundlage herangezogen werden.

Gebot der Datensparsamkeit

Wenn sich nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung sehen lässt, so muss jedoch nach dem Prinzip der Datensparsamkeit (§ 3a BDSG) daran gezweifelt werden, ob die Auslegung von § 15 Abs. 1 TMG insofern nicht zu weit geht. Denn selbst wenn die Rechtsgrundlage ausreichen mag für Webseiten-Besucher, die den Like-Button drücken und ausdrücklich die Verlinkung vornehmen, so kann dies nicht für die Nutzer gelten, die den Button nicht anklicken (ganz zu schweigen von den Webseiten-Besuchern, die nicht einmal bei Facebook registriert sind). Man kann die Datenerhebung durch Facebook daher durchaus als zu umfangreich verstehen - und insofern ablehnen.

Die Datenschutzbehörden haben sich noch nicht zu diesem Sachverhalt geäußert, insofern bleibt abzuwarten, welche Auffassung diese vertreten werden.

Web-Seiten-Betreiber müssen Datenschutzerklärung anpassen

In jedem Fall muss bei Verwendung des Like-Buttons von Facebook die Datenschutzerklärung nach § 13 Abs. 1 TMG der Web-Seiten-Betreiber angepasst werden. Inhaltlich muss erklärt werden, dass der Web-Seiten-Betreiber Facebook den Datenaustausch ermöglicht. Auch wenn der Nutzer den Facebook-Button erkennt, so mag diesem nicht klar sein, dass ein Datenaustausch tatsächlich stattfindet. Insbesondere mag der Einzelne, wenn er die Gefahr erkennt, glauben, dass eine Verknüpfung nur stattfinden kann, wenn er den Like-Button auch anklickt. Diesem ist aber nicht so. Die Verknüpfung findet bereits durch den von Facebook gesetzten Code in die Webseite statt.

Gemäß § 13 TMG muss damit über diese gesamten Umstände hingewiesen werden. Die Datenschutzerklärung muss in verständlicher Form gestaltet werden, sonst drohen Bußgelder nach § 16 TMG. Dieses Bußgeld droht jedem Web-Seiten-Betreiber, der den Like-Button von Facebook ohne Hinweis in seiner Datenschutzerklärung angebracht hat. Der Web-Seiten-Betreiber ist insoweit verantwortliche Stelle, auf den die Datenverarbeitung zurückzuführen ist.